Rz. 17

Zuständig für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstätten-FA. "Betriebstätte" i. S. d. LSt-Rechts ist nach § 41 Abs. 2 EStG derjenige Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers, in dem der für den LSt-Abzug maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird. Das für diese Betriebsstätte zuständige FA ist in entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO dasjenige FA, in dessen Bezirk diese Betriebsstätte belegen ist.

Innerhalb dieses Betriebsstätten-FA ist der für den LSt-Abzug entscheidungsbefugte Beamte, regelmäßig der Sachgebietsleiter, zuständig. Der LSt-Außenprüfer ist für die Erteilung von Anrufungsauskünften nicht zuständig.[1]

 

Rz. 18

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, so hat das zuständige FA seine Auskunft mit den anderen Betriebsstätten-FA abzustimmen, soweit es sich um einen Fall von einigem Gewicht handelt und die Auskunft auch für die anderen Betriebsstätten von Bedeutung ist. Bei Anrufungsauskünften grundsätzlicher Art informiert das zuständige FA die übrigen betroffenen FA.

Sind mehrere Arbeitgeber unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst (Konzernunternehmen), bleiben für den einzelnen Arbeitgeber entsprechend der Regelung des § 42 e S. 1 und 2 EStG das Betriebsstätten-FA bzw. das FA der Geschäftsleitung für die Erteilung der Anrufungsauskunft zuständig. Sofern es sich bei einer Anrufungsauskunft um einen Fall von einigem Gewicht handelt und erkennbar ist, dass die Auskunft auch für andere Arbeitgeber des Konzerns von Bedeutung ist oder bereits Entscheidungen anderer FA vorliegen, ist insbesondere auf Antrag des Auskunftsersuchenden die zu erteilende Auskunft mit den übrigen betroffenen FA abzustimmen. Dazu informiert das für die Auskunftserteilung zuständige FA das FA der Konzernzentrale. Dieses koordiniert daraufhin die Abstimmung mit den FA der anderen Arbeitgeber des Konzerns, die von der zu erteilenden Auskunft betroffen sind.[2]

 

Rz. 19

Ist die Anrufungsauskunft von einem örtlich unzuständigen Betriebsstätten-FA ergangen, richten sich die Folgen nach § 127 AO. Im Rahmen der Anrufungsauskunft ergehen keine Ermessensentscheidungen, sodass die Aufhebung der Anrufungsauskunft nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit erfolgen kann; die Anrufungsauskunft ist auch nicht nichtig.

Unwirksam für das LSt-Abzugsverfahren ist jedoch eine Anrufungsauskunft, die nicht von einem Betriebsstätten-FA erlassen worden ist, sondern etwa von dem Wohnsitz-FA. Der Erlass der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstätten-FA betrifft die sachliche, nicht die örtliche Zuständigkeit und fällt daher nicht unter § 127 AO.

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