Rz. 14

Nach dem Wortlaut des Gesetzes "hat" das FA die Auskunft zu erteilen. Die Beteiligten haben also einen unbedingten Rechtsanspruch auf Erteilung der Auskunft; das FA ist zur Auskunft gegenüber den Beteiligten verpflichtet.[1] Der Rechtsanspruch des Beteiligten bezieht sich sowohl auf die Erteilung der Auskunft als auch auf ihren Inhalt. Im Rahmen des Antrags muss das FA daher Auskunft hinsichtlich des sachlichen Bereichs der Anrufungsauskunft (vgl. Rz. 26) geben. Ein Ermessensspielraum hinsichtlich Erteilung der Auskunft und ihres Inhalts steht dem FA nicht zu. Die Auskunft kann auch nicht mit Einschränkungen, Bedingungen und sachlichen Vorbehalten versehen werden, die ihre Verbindlichkeit einschränken.[2] Möglich ist jedoch ein Widerufsvorbehalt, der nur für die Zukunft wirkt. Die Finanzbehörde kann sich durch einen solchen Widerrufsvorbehalt die Möglichkeit verschaffen, die Bindung für die Zukunft, z. B. bei Erwerb besserer Kenntnis, zu beseitigen. Da dieser Widerruf nur für die Zukunft wirkt und dem Stpfl. angemessene Zeit zur Anpassung seiner Verhältnisse gelassen werden muss, wird dadurch sein Rechtsschutzinteresse nicht beeinträchtigt. Möglich ist auch, dass die Anrufungsauskunft von vornherein nur für eine bestimmte Zeit gegeben wird, z. B. um dem Stpfl. die Anpassung seiner Verhältnisse zu ermöglichen.

Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf förmliche Erteilung der Anrufungsauskunft[3], nicht auf eine Anrufungsauskunft mit einem bestimmten Inhalt. Ist sie jedoch zulasten des Antragstellers sachlich unrichtig, kann der Antragsteller hiergegen Einspruch einlegen; vgl. Rz. 28.

 

Rz. 15

Die Auskunft ist von einem vorherigen Antrag des bzw. eines der Berechtigten abhängig. Ohne Vorliegen eines solchen Antrags braucht das FA keine Auskunft zu erteilen.

 

Rz. 16

Das Gesetz bestimmt nicht, zu welchem Zeitpunkt die Auskunft zu erteilen ist, ob also die Finanzbehörde die Erteilung der Auskunft verzögern kann. Man wird hier die Interessen des FA von denen des Stpfl. abwägen müssen. Einerseits hat das FA ein berechtigtes Interesse daran, die aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen eines normalen Arbeitsgangs prüfen zu können; es muss ihm also eine angemessene Zeitspanne zur Entscheidung gelassen werden. Andererseits hat der Stpfl. ein berechtigtes Interesse daran, die Anrufungsauskunft so rechtzeitig zu erhalten, dass er seine Verhältnisse noch entsprechend einrichten kann, also z. B. rechtzeitig vor der ersten der fraglichen Lohnzahlungen. Da der Stpfl. (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) seine Verhältnisse am besten kennt, liegt es in seinem Verantwortungsbereich, die Anrufungsauskunft rechtzeitig, d. h. unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit durch das FA, zu beantragen.

Verzögert das FA die Erteilung der Anrufungsauskunft unangemessen lange, ist der Stpfl. nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geschützt. Das bedeutet etwa, dass der Arbeitgeber für diejenige Zeit nicht in Haftung genommen werden kann, für die er den LSt-Abzug falsch vorgenommen hatte, für die er aber hatte erwarten können, dass das FA in der Anrufungsauskunft die unsichere Rechtslage klärt.

Zu möglichen Rechtsbehelfen gegen eine Verzögerung der Auskunft vgl. Rz. 28.

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