Rz. 119

Ist infolge der Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die LSt schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 % des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne USt nach § 42d Abs. 6 S. 7 EStG anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die LSt, für die er haftet, niedriger ist. Die Vorschrift ist lex specialis zu § 162 AO. Sie ist nur für die Schätzung der Haftungsschuld des Entleihers anwendbar, nicht auch für die des Verleihers.[1]

 

Rz. 120

Zweck der Vorschrift ist es, eine Beweisnot des FA in Fällen zu vermeiden, in denen bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher als Arbeitgeber nicht herangezogen werden kann und infolgedessen Unterlagen fehlen, mit deren Hilfe sich die Haftungsschuld des Entleihers berechnen lässt.[2] Diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung der LSt sind in diesen Fällen "durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung" (§ 42d Abs. 6 S. 7 EStG) verursacht.

 

Rz. 121

Der Gesetzgeber ist bei der Wahl des Prozentsatzes von 15 davon ausgegangen, dass die vom Entleiher entrichtete Überlassungsvergütung einen Bruttolohnanteil von 75 % des Entgelts ohne USt enthält. Dies entspricht den durchschnittlichen Verhältnissen im Baugewerbe.[3] Hierauf hat der Gesetzgeber einen Durchschnittssteuersatz von 20 % angewendet.[4]

 

Rz. 122

Um glaubhaft zu machen – wie dem Entleiher in § 42d Abs. 6 S. 7 EStG nachgelassen wird –, dass die LSt, für die er haftet, niedriger ist, obliegt es ihm nachzuweisen, dass allgemein in seiner Branche oder speziell in seinem Fall der in der Überlassungsvergütung enthaltene Bruttolohnanteil geringer ist als der vom Gesetzgeber als Regelfall angenommene Anteil von 75 %. Eine höhere Schätzung des FA – abweichend von § 42d Abs. 6 S. 7 EStG – aufgrund von § 162 AO erscheint mit dem Wortlaut von § 42d Abs. 6 S. 7 EStG nicht vereinbar.

[1] Wagner, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 42d EStG Rz. 230.
[2] BT-Drs. 10/4119.
[4] BT-Drs. 10/4119.

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