Rz. 1
§ 42d Abs. 1 bis 5 EStG ist durch das Einkommensteuerreformgesetz v. 5.8.1974[1] in das EStG eingefügt worden.[2]
Rz. 2
Die wesentlichen Inhalte des § 42d EStG sind
- eine Trennung der Haftung des Arbeitgebers (§ 42d Abs. 1 EStG) von der Steuerschuldnerschaft des Arbeitnehmers (§§ 38 Abs. 2, 42d Abs. 3 EStG);
- die Haftungsfreistellung des Arbeitgebers bei Erfüllung seiner Anzeigepflicht nach § 41c Abs. 4 EStG (§ 42d Abs. 2 Nr. 1 EStG);
- der Grundsatz, dass der Arbeitgeber selbst dann haftet, wenn der Arbeitnehmer zur ESt veranlagt wird (§ 42d Abs. 3 S. 3 EStG);
- die Ausdehnung der Haftung des Arbeitgebers auf Steuerbeträge, die aufgrund fehlerhafter Angaben in den LSt-Belegen verkürzt worden sind (§ 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Rz. 3
§ 42d Abs. 6 bis 8 EStG, die die Haftung des Entleihers im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung enthalten, sind durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985[3] eingefügt worden. Gegenwärtig ist § 42d i. d. F. des 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997[4] anzuwenden. Der Gesetzgeber hat damit die Verweisung in § 42d Abs. 6 S. 2 auf § 10 AFG gestrichen. Eine entsprechende Regelung ist im SGB III – Arbeitsförderung – nicht enthalten.
Rz. 3a
§ 42d Abs. 9 EStG, der die Haftung Dritter betrifft, die die Pflichten eines Arbeitgebers nach § 38 Abs. 3a EStG zu erfüllen haben, ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 v. 15.12.2003[5] eingefügt worden. Er gilt ab 1.1.2004.
Rz. 3b
Ín § 42d Abs. 2 EStG wurde der Verweis geändert m. W. v. 1. 1. 2012 durch G. v. 7.12.2011.[6]§ 42d Abs. 6 S. 1 und 2 wurden geändert m. W. v. Vz 2013 durch G. v. 26.6.2013.[7]
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