Rz. 7

§ 40b EStG sieht eine Pauschalierung von Zukunftssicherungsleistungen vor, die der inländische (§38 Abs. 1 EStG)Arbeitgeber erbringt. Als begünstigte Zukunftssicherungsleistungen kommen in Betracht:

  • Beiträge für eine Direktversicherung (bei Versorgungszusagen bis 31.12.2004; Rz. 32);
  • Zuwendungen an eine umlagefinanzierte Pensionskasse (Rz. 20; bei Versorgungszusagen bis 31.12.2004 auch bei Finanzierung im Wege der Kapitaldeckung, Rz. 20a);
  • Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung (Rz. 40);
  • Sonderzahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Rz. 44).

Bei Konzernbeziehungen sind auch Zukunftssicherungsleistungen eines anderen Konzernunternehmens, das nicht Arbeitgeber ist, pauschalierungsfähig, wenn die Leistungen durch das Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer veranlasst sind und der Arbeitgeber die Beitragslast trägt.[1]

 

Rz. 8

Die pauschale LSt nach § 40b EStG kann nur auf Zuwendungen und Beiträge erhoben werden, die der Arbeitgeber aufgrund eigener rechtlicher Verpflichtung an das Versicherungsunternehmen oder die Pensionskasse leistet.[2] Bei einer (auch nur zusätzlichen) Leistungspflicht des Arbeitnehmers ist die Pauschalierung ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber muss daher bei Direktversicherungen den Versicherungsvertrag in eigenem Namen abschließen; eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Direktversicherung ist nur dann begünstigt, wenn sie vom Arbeitgeber übernommen wird.[3] Bei Pensionskassen kann der Arbeitnehmer zwar selbst Versicherungsnehmer sein. In diesem Fall muss die Zuwendung aber aufgrund einer gegenüber der Pensionskasse bestehenden ausschließlich eigenen rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers geleistet werden.[4]

 

Rz. 9

Der Arbeitgeber hat in den Fällen des § 40b Abs. 1, 3 EStG ein Wahlrecht, ob er für die Zukunftssicherungsleistungen pauschale LSt erhebt oder den individuellen LSt-Abzug vornimmt; eine Pauschalierungserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem FA ist ausgeschlossen.[5] Aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aber regelmäßig, dass der Arbeitgeber die Pauschalierung auf Verlangen des Arbeitnehmers durchführen muss, wenn der Arbeitnehmer die Leistungen, z. B. im Rahmen einer Barlohnumwandlung, erstattet und im Innenverhältnis die pauschale LSt übernimmt.

Im Gegensatz zu den übrigen Pauschalierungsvorschriften der §§ 40-40b EStG sieht § 40b Abs. 4 EStG eine Pauschalierungspflicht des Arbeitgebers für bestimmte Sonderzahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen vor (Rz. 44).

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