1 Allgemeines

1.1 Überblick

 

Rz. 1

§ 40a EStG enthält Vorschriften über die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigung. Die Vorschrift schließt an § 40 EStG an und unterscheidet sich in ihrem Regelungsteil deutlich von § 40b EStG. Während § 40b EStG eine Steuervergünstigung aus sozialen Gründen enthält (§ 40b EStG Rz. 3), handelt es sich bei § 40a EStG, ebenso wie bei § 40 EStG, um eine Vereinfachungsvorschrift. Der LSt-Abzug soll in Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage verhältnismäßig gering ist, erleichtert werden.

Hieraus folgt, dass Zweck des § 40a EStG nicht die Sicherung eines bei regulärer Ermittlung der LSt anfallenden Steueraufkommens ist.[1] Weder ist die Pauschalierung unzulässig, wenn sie zu einer (offensichtlich) unzutreffenden Besteuerung führt, noch muss sichergestellt sein, dass der Pauschsteuersatz einen Durchschnitt bildet, der sich aus Fällen mit höherem und niedrigerem Individualsteuersatz ergibt. Es muss daher keine Mindestzahl von Arbeitnehmern vorliegen, für die die Pauschalierung erfolgt.

 

Rz. 2

Auch wenn § 40a EStG eine Vereinfachungsregelung ist, wirkt er in bestimmten Bereichen wie eine Steuervergünstigung. Dies gilt insbesondere für § 40a Abs. 2 EStG; die durch diese Vorschrift bewirkte steuerliche Begünstigung von Arbeitsverhältnissen, die nur einen geringen Umfang haben, hat die Herausbildung eines Arbeitsmarkts für Teilzeitbeschäftigte gefördert. Mitte 2021 waren 7,4 Mio. geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Einzugsstelle ("Minijob-Zentrale") gemeldet.[2] Die Beschäftigungskosten wurden durch die Pauschalierung der LSt sowie der Beiträge zur Sozialversicherung erheblich gemindert und machen in bestimmten Bereichen eine wirtschaftlich sinnvolle Beschäftigung von Arbeitnehmern überhaupt erst möglich.

 

Rz. 3

§ 40a EStG enthält fünf unterschiedliche Tatbestände:

  • Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung (Abs. 1),
  • Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung mit pauschaler Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Sozialversicherung (Abs. 2),
  • Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung mit voller Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Sozialversicherung (Abs. 2a),
  • Pauschalierung bei Aushilfskräften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3),
  • Pauschalierung bei kurzfristiger Inlandstätigkeit beschr. stpfl. Arbeitnehmer (Abs. 7).

Zusätzlich enthält § 40a Abs. 4 EStG bestimmte Regelungen, die für die Tatbestände des § 40a Abs. 1 und Abs. 3 EStG gelten. Durch diese Regelungen wird der Umfang der pauschalierungsfähigen Arbeitsverhältnisse eingeschränkt.

Nach § 40a Abs. 5 EStG ist § 40 Abs. 3 EStG (§ 40 EStG Rz. 55f.) auf die Pauschalierungen nach § 40a Abs. 1 bis 3 und 7 EStG anzuwenden, d. h. der Arbeitgeber hat die pauschale LSt zu übernehmen.

§ 40a Abs. 6 EStG enthält besondere verfahrensrechtliche Regelungen für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG.

 

Rz. 4

Die Pauschalierung nach § 40a EStG kann neben der Pauschalierung nach § 40b EStG erfolgen (§ 40b EStG Rz. 4).

Die Pauschalierungen nach § 40a und § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG schließen sich dagegen aus, da beide Vorschriften unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben (§ 40 EStG Rz. 2). Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann aber in Betracht kommen, wenn die nach § 40a EStG vorgenommene Pauschalierung unzulässig ist (§ 40 EStG Rz. 10).

 

Rz. 5

Im Gegensatz zur Pauschalierung nach § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG wird durch den einheitlichen Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG auch die KiSt abgegolten, sodass besondere kirchensteuerliche Probleme nicht entstehen.

[2] Quelle: www.statista.com, Abruf am 14.3.2022; Mitte 2020 waren infolge der COVID-19-Pandemie nur 6 Mio. geringfügig Beschäftigte gemeldet.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

Durch G. v. 23.12.2002[1] wurde die Pauschalierung für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in § 40a Abs. 2 EStG neu geregelt. Dabei wurde für den Regelfall (pauschale Sozialversicherungsbeiträge) eine einheitliche Pauschsteuer von 2 % eingeführt, durch die LSt, SolZ und KiSt abgegolten sind. Für Fälle voller Sozialabgabenpflicht wurde in § 40a Abs. 2a EStG eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit für die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 20 % eingeführt, wobei SolZ und KiSt nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnen sind. Außerdem wurden in § 40a Abs. 6 EStG neue verfahrensrechtliche Vorschriften für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG geschaffen. Die Ausschlussregelung des § 40a Abs. 4 EStG wurde auf Pauschalierungen nach § 40a Abs. 1 und 3 EStG beschränkt. Die Neuregelungen gelten für laufenden Arbeitslohn, wenn der Lohnzahlungszeitraum nach dem 31.3.2003 endet, und für sonstige Bezüge, wenn diese nach dem 31.3.2003 zufließen.

Durch zwei Gesetze v. 9.12.2004[2] wurden Bezeichnungen bzw. Verweisungen geändert, ohne dass damit sachliche Änderungen verbunden waren.

Durch G. v. 13.12.2006[3] wurde in § 40a Abs. 6 S. 3 EStG die Reichweite des Verweises auf die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen um den Bereich der Volls...

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