Rz. 1

§ 40a EStG enthält Vorschriften über die Pauschalierung der LSt bei Teilzeitbeschäftigung. Die Vorschrift schließt an § 40 EStG an und unterscheidet sich in ihrem Regelungsteil deutlich von § 40b EStG. Während § 40b EStG eine Steuervergünstigung aus sozialen Gründen enthält (§ 40b EStG Rz. 3), handelt es sich bei § 40a EStG, ebenso wie bei § 40 EStG, um eine Vereinfachungsvorschrift. Der LSt-Abzug soll in Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage verhältnismäßig gering ist, erleichtert werden.

Hieraus folgt, dass Zweck des § 40a EStG nicht die Sicherung eines bei regulärer Ermittlung der LSt anfallenden Steueraufkommens ist.[1] Weder ist die Pauschalierung unzulässig, wenn sie zu einer (offensichtlich) unzutreffenden Besteuerung führt, noch muss sichergestellt sein, dass der Pauschsteuersatz einen Durchschnitt bildet, der sich aus Fällen mit höherem und niedrigerem Individualsteuersatz ergibt. Es muss daher keine Mindestzahl von Arbeitnehmern vorliegen, für die die Pauschalierung erfolgt.

 

Rz. 2

Auch wenn § 40a EStG eine Vereinfachungsregelung ist, wirkt er in bestimmten Bereichen wie eine Steuervergünstigung. Dies gilt insbesondere für § 40a Abs. 2 EStG; die durch diese Vorschrift bewirkte steuerliche Begünstigung von Arbeitsverhältnissen, die nur einen geringen Umfang haben, hat die Herausbildung eines Arbeitsmarkts für Teilzeitbeschäftigte gefördert. Mitte 2021 waren 7,4 Mio. geringfügig Beschäftigte bei der zuständigen Einzugsstelle ("Minijob-Zentrale") gemeldet.[2] Die Beschäftigungskosten wurden durch die Pauschalierung der LSt sowie der Beiträge zur Sozialversicherung erheblich gemindert und machen in bestimmten Bereichen eine wirtschaftlich sinnvolle Beschäftigung von Arbeitnehmern überhaupt erst möglich.

 

Rz. 3

§ 40a EStG enthält fünf unterschiedliche Tatbestände:

  • Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung (Abs. 1),
  • Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung mit pauschaler Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Sozialversicherung (Abs. 2),
  • Pauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung mit voller Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Sozialversicherung (Abs. 2a),
  • Pauschalierung bei Aushilfskräften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 3),
  • Pauschalierung bei kurzfristiger Inlandstätigkeit beschr. stpfl. Arbeitnehmer (Abs. 7).

Zusätzlich enthält § 40a Abs. 4 EStG bestimmte Regelungen, die für die Tatbestände des § 40a Abs. 1 und Abs. 3 EStG gelten. Durch diese Regelungen wird der Umfang der pauschalierungsfähigen Arbeitsverhältnisse eingeschränkt.

Nach § 40a Abs. 5 EStG ist § 40 Abs. 3 EStG (§ 40 EStG Rz. 55f.) auf die Pauschalierungen nach § 40a Abs. 1 bis 3 und 7 EStG anzuwenden, d. h. der Arbeitgeber hat die pauschale LSt zu übernehmen.

§ 40a Abs. 6 EStG enthält besondere verfahrensrechtliche Regelungen für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG.

 

Rz. 4

Die Pauschalierung nach § 40a EStG kann neben der Pauschalierung nach § 40b EStG erfolgen (§ 40b EStG Rz. 4).

Die Pauschalierungen nach § 40a und § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG schließen sich dagegen aus, da beide Vorschriften unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben (§ 40 EStG Rz. 2). Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG kann aber in Betracht kommen, wenn die nach § 40a EStG vorgenommene Pauschalierung unzulässig ist (§ 40 EStG Rz. 10).

 

Rz. 5

Im Gegensatz zur Pauschalierung nach § 40a Abs. 1, 2a und 3 EStG wird durch den einheitlichen Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG auch die KiSt abgegolten, sodass besondere kirchensteuerliche Probleme nicht entstehen.

[2] Quelle: www.statista.com, Abruf am 14.3.2022; Mitte 2020 waren infolge der COVID-19-Pandemie nur 6 Mio. geringfügig Beschäftigte gemeldet.

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