Rz. 64

Bei einer Nachforderung von LSt (z. B. aufgrund einer LSt-Außenprüfung) kann die LSt nicht pauschaliert werden, wenn kein Pauschalierungsantrag des Arbeitgebers vorliegt oder der Arbeitgeber keine Übernahmeerklärung abgegeben hat. Grundsätzlich hat das FA in einem solchen Fall den Nachforderungsbetrag auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse des einzelnen Arbeitnehmers zu ermitteln. Hat jedoch der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen geführt, welchen Arbeitnehmern er lohnsteuerpflichtige Vorteile zugewandt hat, und ist auch nachträglich eine Feststellung der individuellen LSt objektiv unmöglich oder auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nicht zumutbar, kann die LSt gem. § 162 AO in Anlehnung an die Grundsätze des § 40 EStG, einschließlich der Anwendung des Nettosteuersatzes, geschätzt werden.[1]

Für die so ermittelte (individuelle) LSt ist jedoch der Arbeitgeber nicht Steuerschuldner, sondern Haftender. Der Pauschalierungsantrag und die Übernahmeerklärung des Arbeitgebers als Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Arbeitgeber dürfen auch in diesen Fällen nicht durch das FA ersetzt werden (Rz. 42). Die Nachforderung ist durch Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber geltend zu machen.

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