3.10.1 Überblick über die Pauschalierungen

 

Rz. 37

§ 40 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG enthält drei unterschiedliche Pauschalierungsregelungen im Hinblick auf Fahrtkosten des Arbeitnehmers. In § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EStG wurden die bisherigen Pauschalierungen für Fahrtkosten aller Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem Vz 2020 neu gefasst. Beide Vorschriften sind danach abzugrenzen, ob sie von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden oder nicht:

In § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG wurde mit Wirkung ab dem Vz 2021 eine Pauschalierung für Freifahrtberechtigungen von Soldaten nach § 30 Abs. 6 Soldatengesetz aufgenommen (Rz. 40g).

§ 40 Abs. 2 S. 4 EStG regelt für die Pauschalierungen nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr 2 und 3 EStG eine gesonderte Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt (Rz. 40e). § 40 Abs. 2 S. 3 EStG enthält schließlich eine Regelung zum Verhältnis sämtlicher Pauschalierungen nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG zur Pauschalierung nach § 40a EStG (Rz. 40n).

[1] BT-Drs. 19/13436, 98; kritisch Wagner, in H/H/R, EStG/KStG, § 40 EStG Rz. J 20-9: systematische Anomalie.

3.10.2 Pauschalierung bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Abs. 2 S. 2 Nr. 1)

 

Rz. 37a

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG gilt nur für Bezüge im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG a. F.[1]

 

Rz. 37b

Nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG ist die Pauschalierung der LSt bei Zuwendungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist in § 9 Abs. 4 EStG definiert. Für Arbeitnehmer, die über keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG verfügen, ist die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG durch G. v. 25.7.2014 auf Zuwendungen des Arbeitgebers für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erweitert worden (Rz. 4). Hierbei handelt es sich um Fahrten von der Wohnung zu demselben Tätigkeitsort und zum nächstgelegenen Zugang zum selben weiträumigen Tätigkeitsgebiet, wenn der Arbeitnehmer diese dauerhaft zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat.

 

Rz. 37c

Pauschaliert werden können nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zwischen Wohnung und dauerhaftem Tätigkeitsort bzw. weiträumigem Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG. In diesem Fall führt der Arbeitgeber selbst den Transport durch bzw. lässt den Transport auf seine Kosten durchführen. Dies stellt regelmäßig einen geldwerten Vorteil dar, der beim Arbeitnehmer zum Arbeitslohn gehört. Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn eine Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei ist.[2]

 

Rz. 37d

Zu den pauschalierungsfähigen Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG.[3] Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind hierbei nur solche Fahrten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber stehen; die Pauschalierung scheidet daher insoweit aus, als das Kfz vom Arbeitnehmer auch im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.[4]

 

Rz. 37e

Pauschaliert werden können nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ferner Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG leistet, soweit diese Fahrten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen (Rz. 37f).[5] In diesem Fall führt der Arbeitnehmer die Fahrten auf eigene Rechnung durch und erhält hierfür Zuschüsse vom Arbeitgeber. Die Pauschalierung ist nicht davon abhängig, dass es sich um laufende Leistungen handelt; auch die Steuer auf einmalige Leistungen kann pauschaliert werden. Damit fällt auch Unfallkostenersatz unter die Regelung.[6] Zuschüsse des Arbeitgebers für sonstige berufliche Fahrten des Arbeitnehmers im Rahmen einer Auswärtstätigkeit werden von der Pauschalierung nicht ...

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