Rz. 40a

Nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG kann der Arbeitgeber die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuwendungen anstelle der Steuerbefreiung einheitlich für alle Bezüge eines Kj. pauschal besteuern. Durch die pauschale Besteuerung sollen die Arbeitnehmer verstärkt zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere im Rahmen von Jobtickets veranlasst werden; ein steuerlicher Nachteil für die Arbeitnehmer wird durch den Verzicht auf die Anrechnung der pauschalierten Zuwendungen auf die Entfernungspauschale (Rz. 40d) vermieden.[1]

 

Rz. 40b

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG kann nur einheitlich für alle nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in demselben Kj. gewährt, vorgenommen werden. Der Arbeitgeber kann daher in jedem Kj. erneut über die Ausübung des Wahlrechts zur Pauschalierung entscheiden. Durch die pauschale Besteuerung anstelle der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 EStG kann der Arbeitgeber seinen administrativen Aufwand verringern, da er die pauschal besteuerten Bezüge weder in der elektronischen LSt-Bescheinigung erfassen noch den einzelnen Arbeitnehmern individuell zuordnen muss.[2]

Pauschalierungsfähig sind nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG folgende nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreie Bezüge:

Pauschalierungsfähige Zuschüsse sind Zahlungen des Arbeitgebers für vom Arbeitnehmer erworbene Fahrtberechtigungen, während pauschalierungsfähige Sachbezüge bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Fahrtberechtigungen durch den Arbeitgeber vorliegen.[3] Zu den Fahrtberechtigungen zählen insbesondere Einzel- und Mehrfahrtenfahrscheine, Zeitkarten wie z. B. Monats- und Jahrestickets und die Bahncard 100 sowie zur Preisermäßigung berechtigende Karten wie z. B. die Bahncard 25 oder 50.[4]

Pauschalierungsfähig sind die von § 3 Nr. 15 EStG erfassten Fahrtberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Personenfernverkehr mit Fernzügen der Deutschen Bahn oder anderer Anbieter sowie mit Fernbussen auf festgelegten Linien oder Routen mit festgelegten Haltepunkten.[5]

 

Rz. 40c

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG ist auch dann zulässig, wenn die Bezüge nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Pauschalierungsfähig sind daher auch Zuwendungen im Wege der Gehaltsumwandlung.[6]

 

Rz. 40d

Im Gegensatz zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG führt die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG beim Arbeitnehmer nicht zu einer Minderung der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbaren Werbungskosten (§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2 EStG).[7] Der sich hieraus ergebende Vorteil der Arbeitnehmer wird durch den höheren Pauschsteuersatz ausgeglichen (Rz. 40f).

 

Rz. 40e

Bemessungsgrundlage der pauschalen LSt sind nach § 40 Abs. 2 S. 4 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich USt. Hierdurch wird der Arbeitgeber von der Einzelbewertung der Zuwendungen nach § 8 EStG entbunden, die insbesondere dann Probleme aufwirft, wenn der Arbeitgeber die Sachbezüge für eine Vielzahl von Arbeitnehmern im Paket zu einem Pauschalpreis erwirbt.[8]

 

Rz. 40f

Der Pauschsteuersatz beträgt 25 %. Hintergrund für den gegenüber der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG höheren Pauschsteuersatz ist der Verzicht auf die Minderung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale, der bei den Arbeitnehmern zu einem zusätzlichen Vorteil führt.[9]

[1] BT-Drs. 19/13436, 98; kritisch zum Wahlrecht zwischen Steuerfreiheit und Pauschalierung Hummel, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 EStG Rz. C 53 ff.
[2] BT-Drs. 19/13436, 98.
[3] Zur Überlassung von Fahrtberechtigungen vgl. BMF v. 18.11.2021, IV C 5-S 2351/20/10001:002,Rz. 42 Beispiel 15 und Rz. 44 Beispiel 18, BStBl I 2021, 2315.
[4] Plenker, DB 2019, 2092, 2093.
[6] BT-Drs. 19/13436, 98.
[7] Kritisch Thürmer, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 40 EStG Rz. 106: Verfassungsrechtlich problematische Subvention der Arbeitnehmer.
[8] BT-Drs. 19/13436, 99.
[9] BT-Drs. 19/13436, 99.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge