Rz. 37a

Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG gilt nur für Bezüge im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind. § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG entspricht dem bisherigen Regelungsgehalt der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG a. F.[1]

 

Rz. 37b

Nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG ist die Pauschalierung der LSt bei Zuwendungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte möglich. Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist in § 9 Abs. 4 EStG definiert. Für Arbeitnehmer, die über keine erste Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG verfügen, ist die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG durch G. v. 25.7.2014 auf Zuwendungen des Arbeitgebers für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erweitert worden (Rz. 4). Hierbei handelt es sich um Fahrten von der Wohnung zu demselben Tätigkeitsort und zum nächstgelegenen Zugang zum selben weiträumigen Tätigkeitsgebiet, wenn der Arbeitnehmer diese dauerhaft zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat.

 

Rz. 37c

Pauschaliert werden können nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zwischen Wohnung und dauerhaftem Tätigkeitsort bzw. weiträumigem Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG. In diesem Fall führt der Arbeitgeber selbst den Transport durch bzw. lässt den Transport auf seine Kosten durchführen. Dies stellt regelmäßig einen geldwerten Vorteil dar, der beim Arbeitnehmer zum Arbeitslohn gehört. Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 und 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn eine Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei ist.[2]

 

Rz. 37d

Zu den pauschalierungsfähigen Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kfz durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG.[3] Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind hierbei nur solche Fahrten, die im Zusammenhang mit dem konkreten Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber stehen; die Pauschalierung scheidet daher insoweit aus, als das Kfz vom Arbeitnehmer auch im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.[4]

 

Rz. 37e

Pauschaliert werden können nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ferner Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG leistet, soweit diese Fahrten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen (Rz. 37f).[5] In diesem Fall führt der Arbeitnehmer die Fahrten auf eigene Rechnung durch und erhält hierfür Zuschüsse vom Arbeitgeber. Die Pauschalierung ist nicht davon abhängig, dass es sich um laufende Leistungen handelt; auch die Steuer auf einmalige Leistungen kann pauschaliert werden. Damit fällt auch Unfallkostenersatz unter die Regelung.[6] Zuschüsse des Arbeitgebers für sonstige berufliche Fahrten des Arbeitnehmers im Rahmen einer Auswärtstätigkeit werden von der Pauschalierung nicht erfasst, da sie als Vergütungen von Reisekosten nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG steuerfrei sind.

 

Rz. 37f

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr oder im öffentlichen Personennahverkehr vornimmt, gehören (abweichend von der bis Ende 2018 geltenden Rechtslage) nicht mehr zu den nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG pauschalierungsfähigen Zuschüssen, da sie ab dem Vz 2019 von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG erfasst werden (§ 3 Nr. 15 EStG Rz. 7ff.). Gleiches gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Fahrkarten des öffentlichen Personennahverkehrs (Job-Ticket) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 15 EStG Rz. 19).[7] Eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet (Rz. 38).

 

Rz. 38

Die Pauschalierung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und zu den Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG ist nur möglich, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Für die ab dem Vz 2020 geleisteten Zuschüsse richtet sich das Zusätzlichkeitserfordernis nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 4 EStG der durch G. v. 21.12.2020[8] angefügt worden ist. Nach § 8 Abs. 4 S. 1 EStG werden die Zuschüsse vom Arbeit...

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