Rz. 1

§ 40 EStG gehört zu den Regelungen über das LSt-Verfahren. Die Vorschrift enthält 3 deutlich voneinander abgegrenzte Teile. § 40 Abs. 1 und 2 EStG regeln jeweils eine Gruppe von Pauschalierungstatbeständen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Bei den Tatbeständen des § 40 Abs. 1 EStG ist die pauschale LSt mit dem durchschnittlichen Steuersatz zu ermitteln, bei den Tatbeständen des § 40 Abs. 2 EStG greift ein fester Pauschsteuersatz ein. Abs. 2 ist aufgrund des Wortlauts ("abweichend von Abs. 1") und der festen Pauschsteuersätze lex specialis zu Abs. 1; der Arbeitgeber hat damit kein Wahlrecht zwischen beiden Pauschalierungstatbeständen.[1] § 40 Abs. 3 EStG enthält allgemeine Bestimmungen über die Folgen der Pauschalierung, die nicht nur für die Pauschalierungstatbestände in Abs. 1 und 2, sondern aufgrund von Verweisungen auch für die Pauschalierung nach § 40a EStG (§ 40a Abs. 5 EStG) und § 40b EStG (§ 40b Abs. 5 S. 1 EStG) sowie für die Pauschalierung nach § 37a EStG (§ 37a Abs. 2 S. 1 EStG) und § 37b EStG (§ 37b Abs. 3 S. 2 EStG) gelten.

 

Rz. 2

Die pauschale LSt ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete Steuer, die dem Grunde nach durch eine Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entsteht.[2] Die Entstehung der pauschalen LSt richtet sich daher nach dem Zeitpunkt des Lohnzuflusses beim Arbeitnehmer.[3]

Zweck der Pauschalierung nach § 40 EStG ist eine Vereinfachung des LSt-Verfahrens. In bestimmten Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, von einer Berechnung und Erhebung der LSt nach den §§ 38ff. EStG abzusehen und stattdessen eine pauschale LSt zu erheben.

§ 40 EStG bezweckt weder eine materielle Begünstigung des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers. Dies ergibt sich daraus, dass bei Abs. 1 der durchschnittliche Steuersatz zu ermitteln ist; die pauschale LSt soll also so erhoben werden, wie sie bei der Einzelberechnung der LSt angefallen wäre. Eine Steuerbegünstigung soll damit ausgeschlossen werden. Auch soweit für die pauschale LSt in § 40 Abs. 2 EStG ein fester Pauschsteuersatz vorgeschrieben ist, werden mögliche Begünstigungseffekte eingeschränkt, indem die Pauschalierung nur für Leistungen zugelassen wird, die zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden.

 

Rz. 3

Die Pauschalierungen nach § 40 EStG und § 40a EStG schließen sich gegenseitig aus. Es handelt sich um unterschiedliche Tatbestände, die nicht zusammen vorliegen können. Eine Pauschalierung nach § 40 EStG kann aber in Betracht kommen, wenn die nach § 40a EStG vorgenommene Pauschalierung unzulässig ist (Rz. 10; zum Verhältnis zur Pauschalierung nach § 40b EStG vgl. § 40b EStG Rz. 3).

Die Pauschalierungen nach § 40 EStG werden durch die Pauschalierung der ESt für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nach § 37b Abs. 1 EStG ergänzt. Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG findet keine Anwendung in den Fällen des § 40 Abs. 2 EStG oder wenn die Zuwendungen bereits nach § 40 Abs. 1 EStG pauschaliert worden sind (§ 37b Abs. 2 S. 2 EStG). Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG kann jedoch zugunsten einer Pauschalierung nach § 37b EStG rückabgewickelt werden, wenn diese einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer vorgenommen wird.[4]

Da die Pauschalierung nach § 37b EStG bis zur Bestandskraft der Steueranmeldung widerrufen werden kann, ist auch ein umgekehrter Wechsel zur Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG möglich.[5]

[1] A. A. FG Rheinland-Pfalz v. 16.10.2014, 4 K 1182/13, EFG 2015, 134, bestätigt durch BFH v. 24.9.2015, VI R 69/14, BFH/NV 2916, 131; Thürmer, in Brandis/Heuermann, EStG/KStG/GewStG, § 40 EStG Rz. 86; Wagner, in H/H/R, EStG/KStG, § 40 EStG Rz. 33; Hummel, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40 EStG Rz.  A 13 und C 1; Krüger, in Schmidt, EStG, 2021, § 40 EStG Rz. 11.

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