Rz. 48

Ärzte: Vergütungen für Bereitschaftsdienste enthalten regelmäßig Grundlohn und werden für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt. Eine Steuerbefreiung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.[1]

Altersteilzeit: Zinsen für auf Altersteilzeitkonto gebuchte Zuschläge sind keine Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.[2]

Apotheker: Eine ohne Einzelaufstellung pauschal gezahlte Vergütung für Notdienstbereitschaft ist nicht begünstigt; es sei denn, wenn sowohl Grundvergütung als auch Zuschlag gezahlt werden.[3]

Bäcker: Sind durch § 3b Abs. 3 EStG begünstigt, wenn ihre Arbeitszeit vor 0:00 Uhr beginnt.[4]

Bahn: Zulagen sind begünstigt.[5]

Bereitschaftsdienst: Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge.[6]

Bordpersonal: Mehrflugstundenvergütungen sind stpfl.[7], ebenso Flugzulagen.[8] Schichtzulagen werden von der Finanzverwaltung als steuerfrei behandelt[9], was nach der Rspr. aber nur dann möglich ist, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse gezahlt werden und vor Erstellung der LSt-Bescheinigung eine Einzelabrechnung erfolgt.[10]

Elterngeld: Die nach § 3b EStG steuerfreien Zulagen erhöhen nicht die Bemessungsgrundlage nach § 2 BEEG.[11]

Fluglotsen: Zulagen zum Ausgleich für die mit der Schichtarbeit verbundenen allgemeinen Erschwernisse sind nicht begünstigt.[12]

Gesellschafter-Geschäftsführer: Die gezahlten Zuschläge sind regelmäßig gesellschaftsrechtlich veranlasst und damit als vGA zu beurteilen.[13] Die Vermutung kann im Einzelfall aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung durch Darlegung überzeugender betrieblicher Gründe entkräftet werden, wenn z. B. die gesonderte Vergütung nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen ("betriebsinterner Fremdvergleich") gewährt wird.[14]

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge führen nicht nur bei nominellen, sondern auch bei faktischen Geschäftsführern einer GmbH grundsätzlich zu einer vGA.[15]

Insolvenzgeld: Das für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigende Insolvenzgeld ist nicht um jene Beträge zu kürzen, die außerhalb der Insolvenz als Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge hypothetisch nach § 3b EStG steuerfrei wären.[16]

Krankenhauspersonal: Sog. "Nachtschwestern" erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen des § 3b Abs. 3 EStG.[17]

Polizei: Die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV ist nicht steuerfrei.[18] Sie wird nicht ausschließlich für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt, sondern im Hinblick auf die besondere Belastung des Biorhythmus durch häufig wechselnde Arbeitszeiten und einen hohen Anteil an Nachtdienststunden.[19]

Profisportler: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die Profisportlern und Betreuern für die verpflichtende Teilnahme an Fahrten im Mannschaftsbus zu auswärtigen Terminen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, unabhängig davon steuerfrei, ob während der Reisezeit eine belastende Tätigkeit ausgeübt wird.[20]

Rufbereitschaft: Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung können steuerfrei sein.[21]

Theaterbetriebszulage: Bei der Theaterbetriebszulage handelt es sich um einen steuerlichen Zuschlag nach § 3b EStG.[22]

Wechselschichtzulagen: Zulagen, die auch im Hinblick darauf gezahlt werden, dass Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu leisten ist, sind nicht begünstigt. Regelmäßig und fortlaufend gezahlte Wechselschichtzuschläge sind dem Grundlohn zuzurechnen.[23]

Zeitungszusteller: Zum Stücklohn gezahlte Nachtzuschläge sind steuerfrei.[24]

[2] Das zugehörige BMF-Schreiben v. 27.4.2000, IV C 5-S 2343-6/00, ist nicht mehr in der Aufzählung anwendbarer BMF-Schreiben enthalten, s. BMF v. 19.3.2018, IV A 2-O 2000/17/10001, BStBl I 2018, 322.
[3] Nacke, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 2018, § 3b EStG Rz. 16.
[4] Nacke, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 2018, § 3b EStG Rz. 16.
[5] FinMin Brandenburg v. 23.7.1993, DB 1993, 1696.
[9] Von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 2018, § 3b EStG Rz. 4 m. w. N.
[11] Nacke, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner, EStG, 2018, § 3b EStG Rz. 16 mit Verweis auf BSG v. 5.4.2012, B 10 EG 4/11 R, NJOZ 2012, 1704.
[15] FG Münster v. 27.1.2016, 10 K 1167/13 K,G,F, rkr., EFG 2016, 671, Haufe-Index 9213247.

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