Rz. 40

Die Steuerfreiheit der Zuschläge ist der Höhe nach auf bestimmte Prozentsätze des Grundlohns (Rz. 42ff.) beschränkt. Ein darüber hinausgehender Zuschlag ist demnach anteilig stpfl. ("soweit"). Tatsächliche Bemessungsgrundlage der Zuschläge ist aber der in einem Stundenlohn umzurechnende Grundlohn (Rz. 45f.). Werbungskosten, die mit steuerfreien Zuschlägen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht abziehbar.[1] An die Feststellung des Betriebsstätten-FA des Arbeitgebers zum Umfang der Steuerbefreiung[2] ist das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers verfahrensrechtlich nicht gebunden.[3] Sind verschiedene Höchstgrenzen für einen Tag einschlägig, kann die maximale Höchstgrenze zur Anwendung kommen (R 3b Abs. 4 S. 1 LStR 2015), auch dann, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird.[4] Der Nachtarbeitszuschlag kann zu den anderen Zuschlägen addiert werden.[5]

 

Rz. 41

Treffen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge mit Mehrarbeitszuschlägen zusammen, gelten besondere Bedingungen.[6]

[1] § 3c Abs. 1 EStG; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 10.
[5] Beispiele bei H 3b LStH 2020.
[6] R 3b Abs. 5 LStR 2015; Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 29.

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