Rz. 37
Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn eine "Sonderarbeit" in Form von Freizeit abgegolten wird. Unschädlich ist, wenn die Möglichkeit eines wahlweisen Freizeitausgleichs besteht (s. auch Rz. 28) und der Arbeitnehmer sich für die Zuschläge entscheidet.[1]
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