Rz. 24

§ 3b EStG gilt nur für besondere Zuschläge (Rz. 25ff.) im Bereich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG, ist also auf Arbeitnehmer beschränkt.[1] Dabei ist die Vorschrift auch bei Arbeitnehmern anwendbar, deren Lohn pauschal nach § 40a EStG versteuert wird.[2]

[1] Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der damit einhergehenden Ungleichbehandlung Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 3b EStG Rz. 5.

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