Rz. 71

Grundsätzlich stellen Abschlagszahlungen Zufluss von Arbeitslohn dar mit der Folge, dass LSt einzubehalten ist (§ 38 Abs. 3 EStG). § 39b Abs. 5 EStG regelt demgegenüber unter Verzicht auf Einbehaltung der LSt bei Zufluss der Abschlagszahlungen ein besonderes Verfahren. Der Arbeitgeber "kann" den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum nehmen und die LSt erst bei der Lohnabrechnung nach Ende des Lohnabrechnungszeitraums, und damit nicht bei Zufluss der Abschlagszahlung, einbehalten. Er ist dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet. Es bedarf keiner besonderen Genehmigung des FA. Das Betriebsstättenfinanzamt kann jedoch die LSt-Einbehaltung bei Abschlagszahlungen anordnen, wenn die Erhebung der LSt sonst nicht gesichert erscheint.

 

Rz. 72

Der Lohnabrechnungszeitraum kann nicht als Lohnzahlungszeitraum behandelt werden, wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt (S. 2). Mit dieser Beschränkung soll verhindert werden, dass durch die Schaffung ungewöhnlich langer Lohnabrechnungszeiträume die Abführung der LSt unangemessen verzögert wird.

 
Praxis-Beispiel

Abschlagszahlungen auf den Lohn

Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum werden am 20. jeweils Abschlagszahlungen geleistet. Die Lohnabrechnung erfolgt am 20. (25.) des folgenden Monats.

Bei Abrechnung am 20. des Folgemonats kann die LSt-Einbehaltung vorgenommen werden; die Abschlagszahlungen bleiben ohne Steuereinbehaltung.

Bei Abrechnung am 25. ist die LSt von den Abschlagszahlungen einzubehalten, da die Abrechnung mehr als drei Wochen nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums vorgenommen wird.

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