Rz. 70

Nach § 39b Abs. 4 EStG ist der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung nach § 39bAbs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. a EStG nur zu einem von Jahr zu Jahr steigenden Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz beträgt für das Jahr 2010 40 % und steigt in jedem Jahr um 4 Prozentpunkte. Im Jahr 2025 ist dann die ungekürzte Vorsorgepauschale, also mit 100 %, anzusetzen. Damit wird die Übergangsregelung für den Aufbau der Altersversorgung des Arbeitnehmers berücksichtigt (§ 10 Abs. 3 S. 4 – 6 EStG). Die dort genannten Abzugsbeträge verstehen sich einschließlich des Arbeitgeberanteils, während sich § 39b Abs. 4 EStG nur auf den Arbeitnehmeranteil bezieht. Da der Arbeitgeberanteil 50 % der Gesamtaufwendungen ausmacht, entspricht der Steigerungssatz von 2 % in § 10 Abs. 3 S. 6 EStG dem Steigerungssatz von 4 % in § 39b Abs. 4 EStG.

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