Rz. 52

Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht laufender Arbeitslohn (§ 38a EStG) ist. Es rechnen hierzu vor allem einmalige Zahlungen neben dem Arbeitslohn, z. B. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, einmalige Abfindungen und Entschädigungen, Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend (z. B. monatlich) gezahlt werden, Urlaubsgelder, Vergütungen für Erfindungen, Weihnachtszuwendungen, Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, und bei denen der Zufluss später als drei Wochen nach Ende des Kalenderjahres liegt, zu dem sie gehören. Ein "laufender Arbeitslohn" kann also zu einem sonstigen Bezug werden, wenn er nicht zu den üblichen Zeitpunkten gezahlt wird, sondern z. B. wegen Zahlungsschwierigkeiten erst im folgenden Jahr. Nachzahlungen und damit sonstige Bezüge sind auch Entlohnungen für mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Zum Begriff des sonstigen Bezugs vgl. R 39b.2 Abs. 2 LStR 2011.

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