Rz. 56

Ohne Mindestbetragsgrenze werden nur die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, vorgetragene Verluste, Vergünstigungen für eigengenutzte Wohnungen, negative Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten, die Kinderfreibeträge und die Übertragung des Grundfreibetrags auf ein zweites Arbeitsverhältnis, also die Beträge nach Abs. 1 Nr. 4 bis 7, berücksichtigt. Die Freibeträge und abziehbaren Beträge nach Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, d. h. nach § 9 EStG (Werbungskosten), nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Unterhaltsleistungen bei Realsplitting), Nr. 1a (Renten und dauernde Lasten), Nr. 1b (Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs), Nr. 4 (KiSt), Nr. 5 (Kinderbetreuungskosten), Nr. 7 (Aufwendungen für die Berufsausbildung) und Nr. 9 (Kosten einer Ersatz- und Ergänzungsschule), nach § 10b EStG (Spenden für steuerbegünstigte Zwecke), § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende), nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), § 33a EStG (außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen) und § 33b Abs. 6 EStG (Pflege-Pauschbetrag) werden nur eingetragen, wenn ihre Summe insgesamt mehr als 600 EUR beträgt. Die Grenze von 600 EUR wird bei Ehegatten nicht verdoppelt.

 

Rz. 57

Bei der Ermittlung dieser Summe werden Werbungskosten nur insoweit einbezogen, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, also tatsächlich auch als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden können. Außergewöhnliche Belastungen sind nicht um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen.

 

Rz. 58

Die Antragsgrenze gilt nur bei erstmaliger Berücksichtigung. Spätere Erhöhungen und Verminderungen sind ohne eine Antragsgrenze zu berücksichtigen.

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