Rz. 28

Durch Gesetz v. 21.12.1993[1] werden ab Vz 1994 Kinderfreibeträge für solche Kinder gewährt, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, d. h. im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Auslandskinder). Diese Kinderfreibeträge sind nach § 32 Abs. 6 S. 4 EStG zu ermäßigen auf den nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendigen und angemessenen Betrag. Soweit es danach zu einer Ermäßigung des Kinderfreibetrags für Auslandskinder kommt, kann eine Berücksichtigung als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht nach § 38b Abs. 2 EStG erfolgen. Da nach dieser Vorschrift für Kinderfreibeträge nur die Zähler 0,5 und 1 eingetragen werden, lassen sich hiermit ermäßigte Kinderfreibeträge nicht erfassen (§ 38b EStG Rz. 44).

 

Rz. 29

Der Gesetzgeber hat es als sachgerecht angesehen, auch für Auslandskinder die Kinderentlastung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, um damit die fehlende Berechtigung auf Kindergeld zu kompensieren. Dies geschieht durch Bildung eines Kinderfreibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG. Im Gegensatz zu einer Berücksichtigung als "Kinderzähler" von 1 oder 0,5 nach § 38b Abs. 2 S. 1 EStG, die sich infolge der fehlenden Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags bei der Berechnung der LSt nur für den Solidaritätszuschlag auswirkt, vermindert der Freibetrag nach § 39a Abs. 1 EStG unmittelbar die LSt. Der Unterschied zu der Berücksichtigung von Kindern nach § 38b Abs. 2 EStG ist darauf zurückzuführen, dass die Kinderentlastung in erster Linie durch Kindergeld erfolgt, also nicht durch die Verminderung der LSt. Da für Auslandskinder aber kein Kindergeld gezahlt wird, muss für diese Kinder die Kinderentlastung durch Abzug eines Freibetrags von der Bemessungsgrundlage bei der LSt erfolgen. Daher bestimmt Abs. 1 Nr. 6[2], dass der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG für Kinder, die dem Stpfl. nach § 32 Abs. 1 bis 4 zugerechnet werden, für die aber kein Anspruch auf Kindergeld besteht, als Freibetrag bei der Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals berücksichtigt wird. Dabei sind die nach § 32 Abs. 6 EStG nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzten Kinderfreibeträge zu berücksichtigen.

 

Rz. 30

Ab Vz 2000[3] ist in § 32 Abs. 6 EStG ein Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag von (jetzt) 1.320 EUR, bei zusammen veranlagten Ehegatten von 2.640 EUR für Kinder zu gewähren. Dieser Freibetrag ist ebenfalls nach Abs. 1 Nr. 6 als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu berücksichtigen. Zu den Voraussetzungen dieser Berücksichtigung gelten die Ausführungen in Rz. 28, 29. entsprechend.

 

Rz. 31

Werden für Kinder nach § 38b Abs. 2 EStG die Faktoren von 0,5 oder 1 als "Kinderzähler" als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt, hat das FA die Höhe der Freibeträge nach § 39a EStG entsprechend zu vermindern, da sonst die Kinder bei dem Solidaritätszuschlag doppelt berücksichtigt würden (einmal durch den "Kinderzähler", einmal durch den Freibetrag). Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Freibetrag nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Freibetrag nach § 38b Abs. 2 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt wird. Dieser Fall kann eintreten, wenn ein im Ausland lebendes Kind im laufenden Kj. in das Inland verzieht. Aufgrund der automatischen Übermittlung der Meldedaten wird dann für dieses Kind ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 38b Abs. 2 EStG gebildet. Die Regelung des § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2, 3 EStG dient dazu, für diese Fälle eine Doppelberücksichtigung der Kinder zu vermeiden.

[1] BStBl I 1993, 50.
[2] Eingefügt durch Gesetz v. 20.12.1996, BStBl I 1996, 1523, mit Wirkung ab Vz 1997.
[3] Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 4.

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