Rz. 7

Werbungskosten werden als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt, soweit sie bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anfallen. Werbungskosten anderer Einkunftsarten können nicht berücksichtigt werden. Die Werbungskosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von (jetzt) 1.000 EUR nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG übersteigen. Gleiches gilt für den Freibetrag bei Versorgungsbezügen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Da diese Pauschbeträge bereits bei der automatisierten Berechnung der LSt eingearbeitet sind, werden sie berücksichtigt, ohne dass insoweit ein Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden muss.

 

Rz. 8

Wie Werbungskosten sind negative Einnahmen (Rückzahlung von versteuertem Arbeitslohn) zu behandeln, sie können daher als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden[1]. Die Gegenmeinung[2] überzeugt nicht. Wendet man die Regelung über Werbungskosten nicht an, bleibt die Geltendmachung der negativen Einnahmen im Steuerermäßigungsverfahren ausgeschlossen; § 41c EStG bietet mit seiner engen zeitlichen Begrenzung keine Lösung. Es ist auch nicht angemessen, den Arbeitnehmer auf den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG oder die Veranlagung nach § 46 EStG zu verweisen, da das LSt-Ermäßigungsverfahren gerade dazu dient, die Geltendmachung vor dem LSt-Jahresausgleich und der Veranlagung zu ermöglichen. Ein sachlicher Grund für den Ausschluss der negativen Einnahmen ist nicht ersichtlich. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht in der dogmatischen (m. E. durchaus zweifelhaften) Unterscheidung zwischen Werbungskosten und negativen Einnahmen.

 

Rz. 9

Den Ausschluss der Eintragung von Werbungskosten anderer Einkunftsarten hält FG München v. 5.9.1995, 8 K 3991/94, EFG 1996, 438 für verfassungswidrig und will daher im Weg der teleologischen Reduktion die Eintragung zulassen. M. E. ist dies abzulehnen. Werbungskosten anderer Einkunftsarten haben keine Verbindung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das LSt-Ermäßigungsverfahren ist nicht geeignet zu prüfen, wie hoch die Gesamt-Jahressteuer sein wird und ob sich bei anderen Einkunftsarten eine Steuer ergeben wird, die ggf. durch die Abzugs­steuern bereits gedeckt ist.

[1] Thürmer, in Blümich, EStG, § 39a Rz. 35; Drenseck, in Schmidt, EStG, 2012, § 39a Rz. 3.
[2] Trzaskalik, in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 39a Rz. B.

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