Rz. 42

Da die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale gesonderte Feststellungen nach § 179 AO sind, sind sie Verwaltungsakte. Nach § 39 Abs. 1 S. 7 EStG braucht ihnen jedoch keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt zu werden. Die Feststellungen sind damit trotz Fehlens der Rechtsbehelfsbelehrung rechtmäßig, die Rechtsbehelfsfrist beträgt nach § 356 Abs. 2 AO ein Jahr.

 

Rz. 43

Gegen die Bildung bzw. die Ablehnung der Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 AO). Einspruch und Vorverfahren sind zwingende Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz; eine unmittelbare Klageerhebung ist unzulässig.[1] Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch ist das FA. Der BFH hat sich für den Fall, dass der beantragte Freibetrag nicht oder niedriger als beantragt festgestellt wird, für die Anfechtungsklage entschieden.[2] Im Schrifttum wird demgegenüber auch die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage vertreten.[3] M.E. ist auf den Inhalt der Entscheidung abzustellen. Wird die Ausstellung bzw. Ergänzung der LSt-Abzugsmerkmale beantragt, ist die Verpflichtungsklage gegeben.[4] Eine Anfechtungsklage ist gegeben, wenn die Beseitigung einer unrichtigen Feststellung angestrebt wird. Das ist der Fall, wenn ein zu niedriger Freibetrag eingetragen wird. Das Rechtsschutzverfahren entspricht damit dem bei gesonderten Feststellungen.

 

Rz. 44

Wird die Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen angefochten, ist das Rechtsmittel in dem Zeitpunkt wegen Fehlen des Rechtsschutzinteresses in der Hauptsache erledigt, in dem eine Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen wegen Zeitablaufs keine Wirkungen mehr entfalten könnte.[5] Dieser Zeitpunkt ist derjenige, ab dem für das laufende Kj. kein LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber mehr erfolgen kann.[6] Möglich bleibt aber ein Antrag auf Feststellung nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO, dass die Ablehnung des Antrags auf Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen rechtswidrig gewesen ist. Hierfür ist aber ein berechtigtes Interesse des Stpfl. an der Feststellung erforderlich.[7] Dieses berechtigte Interesse muss der Kläger konkret darlegen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht angesichts der fehlenden Bindungswirkung für ein späteres (Steuerfestsetzungs-)Verfahren nicht schon wegen einer "natürlichen Autorität" eines solchen Urteils und der Erwartung, dass die Parteien den Inhalt dieses Urteils auch ohne förmliche Bindungswirkung berücksichtigen werden.[8] Eine "natürliche Autorität" eines Urteils, dem keine rechtliche Bindungswirkung entspricht, kann kein Rechtsschutzbedürfnis begründen, da sonst auch eine Popularklage zulässig sein müsste; ein solches Urteil würde ja auch "natürliche Autorität" entfalten. Nimmt das FA die beantragten Änderungen der LSt-Abzugsmerkmale vor, ist damit die Hauptsache erledigt; das FA kann den Rechtsstreit nicht fortsetzen, auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt nicht in Betracht.[9]

 

Rz. 45

Bei Ablehnung der Feststellung eines Freibetrags kann eine Aussetzung der Vollziehung erfolgen; der BFH zieht hier die Konsequenz aus seiner Ansicht, dass die Anfechtungsklage gegeben ist.[10] Auch die Aussetzung der Vollziehung ist aber nur zulässig, wenn sich die vorläufige Bildung der LSt-Abzugsmerkmale noch auswirken kann.[11]

 

Rz. 46

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO ist i. d. R. unzulässig, jedenfalls dann, wenn sie nur mit der Begründung erstrebt wird, dass sich der Freibetrag andernfalls bei der LSt-Einbehaltung durch den Arbeitgeber nicht mehr auswirken könne.[12]

 

Rz. 47

Hat sich das FA geweigert, LSt-Abzugsmerkmale festzustellen, ist das Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend dem Charakter der Klage als Verpflichtungsklage, die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO. Eine solche einstweilige Anordnung mit dem Ziel, das FA zur Feststellung von LSt-Abzugsmerkmalen zu zwingen, ist i. d. R. jedoch unzulässig, da hierdurch das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweggenommen würde.[13]

[2] BFH v. 11.5.1973, VI B 116/72, BStBl II 1973, 667; BFH v. 24.2.1987, IX B 106/86, BStBl II 1987, 344 bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags in die Lohnsteuerkarte.
[3] Trzaskalik, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, zu § 39 EStG Rz. A 38.
[5] BFH v. 21.12.1982, VIII B 36/82, BStBl II 1983, 232; BFH v. 1.12.1993, X R 99/91, BStBl II 1994, 305; Schleswig-Holsteinisches FG v. 8.4.1981, I 51/79, EFG 1981, 468; FG Köln v. 19.1.1983, XI 227/82 L, EFG 1983, 507; Frotscher, in Schwarz, AO, Vor § 155 AO Rz. 15, jeweils zur Lohnsteuerkarte.
[7] BFH v. 29.5.1979, VI R 21/77, BStBl II 1979, 650; Schleswig-Holsteinisches FG v. 8.4.1981, I 51/79, EFG 1981, 468, jeweils zur Lohnsteuerkarte.

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