Rz. 37

Wird ein Arbeitnehmer, für den die LSt-Abzugsmerkmale für die unbeschränkte Steuerpflicht festgestellt worden sind, beschränkt stpfl., sind die Merkmale, insbesondere die LSt-Klasse und etwaige Kinderfreibeträge, entsprechend zu ändern. Zu diesem Zweck hat der Arbeitnehmer die Tatsache der beschränkten Steuerpflicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Das FA ändert die LSt-Abzugsmerkmale entsprechend. Die Änderung gilt vom Eintritt der beschränkten Steuerpflicht an, ggf. also auch rückwirkend.

 

Rz. 38

Auf die Änderung ist § 39 Abs. 1 S. 5–8 EStG entsprechend anzuwenden. Die Änderung ist dem Arbeitnehmer also bekannt zu geben; zur Bekanntgabe vgl. Rz. 14.

 

Rz. 39

Erfüllt der Arbeitnehmer seine Verpflichtung zur Anzeige des Bestehens der beschränkten Steuerpflicht nicht, hat das FA die dadurch zu wenig erhobene LSt vom Arbeitnehmer durch Nachforderungsbescheid nachzufordern, wenn sie den Kleinbetrag von 10 EUR übersteigt.

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