Rz. 6

§ 39 Abs. 1 S. 1 EStG enthält Grundsätze des Verfahrens zur erstmaligen Bildung der LSt-Abzugsmerkmale. Einzelheiten des Verfahrens sind in § 39e EStG geregelt. In einem BMF-Schreiben v. 7.8.2013 wird das Verfahren aus Sicht der Finanzverwaltung näher erläutert.[1] Die LSt-Abzugsmerkmale werden grundsätzlich nur auf Veranlassung des Arbeitnehmers gebildet; ein förmlicher Antrag des Arbeitnehmers ist aber nicht erforderlich. Veranlasst der Arbeitgeber die Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen, erfolgt diese grundsätzlich automatisch. Der Arbeitgeber kann auf 2 Wegen die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale veranlassen. Der häufigste Weg ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nach § 39e Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG seine von der Finanzverwaltung zugeteilte Identifikationsnummer[2] und sein Geburtsdatum mitteilt und der Arbeitgeber die LSt-Abzugsmerkmale mithilfe dieser Daten nach § 39e Abs. 4 S. 2 EStG beim BZSt abruft. Das BZSt bildet daraufhin, wenn dies noch nicht geschehen ist, die LSt-Abzugsmerkmale. Die zweite Möglichkeit zur Bildung der LSt-Abzugsmerkmale besteht darin, dass der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitz-FA einen Antrag stellt, ihm seine LSt-Abzugsmerkmale mitzuteilen. Hierauf werden die LSt-Abzugsmerkmale, wenn dies noch nicht geschehen ist, gebildet und dem Arbeitnehmer mitgeteilt.

 

Rz. 7

Die LSt-Abzugsmerkmale werden durch das BZSt und durch das zuständige FA gebildet. Das BZSt bildet automatisiert die Steuerklassen I – IV und für die zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 39e Abs. 1 S. 1 EStG als LSt-Abzugsmerkmale. Diese Daten werden dem BZSt nach § 39e Abs. 2 S. 2 EStG durch die Meldebehörden mitgeteilt. Für die Bildung der übrigen LSt-Abzugsmerkmale, insbesondere Freibeträge für Werbungskosten, Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene, Freibeträge für Kinder über 18 Jahre und für Kinder mit Wohnsitz im Ausland, sowie die Steuerklassenkombination III/V und Änderungen der Steuerklassenkombination ist nach § 39 Abs. 1 S. 2 EStG das FA zuständig; zur Zuständigkeit im Einzelnen vgl. Rz. 16. Dies erfolgt auf Antrag des Arbeitnehmers. Bei der Bildung dieser LSt-Abzugsmerkmale bestimmt das FA auch die Gültigkeitsdauer dieser Merkmale.

 

Rz. 8

Bei der Bildung der LSt-Klasse und der Zahl der Kinderfreibeträge als LSt-Abzugsmerkmale ist die Mitteilung durch die Meldebehörde nach § 39 Abs. 1 S. 3 EStG bindend. Da diese LSt-Abzugsmerkmale durch das BZSt gebildet werden, betrifft diese Bindung im Wesentlichen das BZSt. Das FA ist an die Mitteilungen der Meldebehörden hinsichtlich des Bestehens einer Ehe und der Kinder, soweit die Kinderfreibeträge vom FA zu berücksichtigen sind, gebunden. Hiervon abgesehen, kann das FA abweichende LSt-Abzugsmerkmale bilden, ohne an die Mitteilung der Meldebehörde gebunden zu sein. Beispielsweise hat das BZSt bzw. das FA nicht mehr zu prüfen, ob eine im Ausland geschlossene Ehe gültig ist; maßgebend ist vielmehr die Entscheidung der Gemeindeverwaltung.[3] Die Bindung an die Mitteilung der Meldebehörde ist allerdings nicht absolut, wie der Satzteil "vorbehaltlich einer nach S. 2 abweichenden Bildung" zeigt. Die Bindung an die Mitteilung der Meldebehörde besteht danach in begründeten Einzelfällen nicht. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer über längere Zeit aufgrund falscher oder fehlender melderechtlicher Mitteilungen sachlich falsch besteuert wird. In erster Linie hat dann die Finanzbehörde die Berichtigung der melderechtlichen Daten anzuregen. Führt das nicht zum Erfolg, kann die Finanzbehörde aufgrund eigener Ermittlungen abweichende LSt-Abzugsmerkmale feststellen, die allerdings nicht in die Datenbank beim BZSt eingehen. Vielmehr stellt die Finanzbehörde diese abweichenden LSt-Abzugsmerkmale auf einer Papierbescheinigung fest, die der Arbeitgeber anstatt der Daten des elektronischen Abrufs der LSt-Abzugsmerkmale berücksichtigen muss.[4]

[3] Hierzu sowie zum Mitteilungsverfahren: BR-Drs. 253/11, 75; BMF v. 7.8.2013, IV C 5 – S 2336/13/10003, BStBl I 2013, 951, Rz. 12.
[4] BMF v. 7.8.2013, IV C 5 – S 2336/13/10003, BStBl I 2013, 951, Rz. 12.

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