Rz. 13

In die Steuerklasse II sind unbeschränkt stpfl. Arbeitnehmer einzuordnen, die in Steuerklasse I erfasst sind, denen jedoch ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Bei Arbeitnehmern, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, die nicht verheiratet sind oder von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, die aber die Voraussetzungen der Grenzpendlereigenschaft nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllen und die den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gestellt haben, ist Steuerklasse II anzuwenden, wenn ihnen ein Kind zuzuordnen ist und ihnen daher der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zusteht.

 

Rz. 14

Beschränkt stpfl. Arbeitnehmer können nicht in Steuerklasse II eingeordnet werden, da sie die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b EStG nicht erfüllen können (Rz. 11).

 

Rz. 15

Die LSt für die Lohnsteuerklasse II baut, wie die für die Lohnsteuerklasse I, auf der Grundtabelle auf; zusätzlich ist aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 1.308 EUR (ab Vz 2015: 1.908 EUR) berücksichtigt.

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