Rz. 76

Der LSt-Abzug stößt auf Schwierigkeiten, wenn die einzubehaltende LSt aus dem vom Arbeitgeber geschuldeten Barlohn nicht gedeckt werden kann oder wenn er überhaupt keinen Barlohn zahlt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der abzugspflichtige Arbeitslohn ausschließlich aus Sachbezügen besteht oder durch Dritte gezahlt wird (Rz. 56ff.). Um den LSt-Einbehalt in diesen Fällen zu ermöglichen, hat der Arbeitgeber entsprechende Barmittel aus den anderen Bezügen zurückzuhalten. Daneben verpflichtet § 38 Abs. 4 EStG den Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, der der einzubehaltenden und abzuführenden LSt entspricht. Die Verpflichtung des Arbeitnehmers ist keine arbeitsvertragliche Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber, sondern eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde, deren Erfüllung durch Zwangsmittel nach den §§ 328ff. AO durchgesetzt werden kann.

 

Rz. 77

Soweit das Zurückbehalten von Barmitteln bei den anderen Bezügen nicht möglich ist und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die für die Abführung der LSt erforderlichen Beträge auch nicht zur Verfügung stellt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-FA anzuzeigen. Mit der Anzeige an das Betriebsstätten-FA hat der Arbeitgeber seine lohnsteuerliche Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt erfüllt und unterliegt daher nicht mehr der Haftung nach § 42d EStG.[1]

 

Rz. 78

Erhält der Arbeitnehmer Arbeitslohn von einem Dritten, so ist er nach § 38 Abs. 4 S. 3 EStG verpflichtet, dem Arbeitgeber die Höhe der jeweiligen Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung führt dazu, dass der Arbeitgeber die Lohnzahlung durch den Dritten kennt und nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG zum LSt-Abzug verpflichtet ist. Der Arbeitgeber hat die Informationen über die Lohnzahlung von Dritten zum Lohnkonto zu nehmen und den angezeigten Betrag als Arbeitslohn nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV in das Lohnkonto einzutragen.

 

Rz. 78a

Macht der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben über die Lohnzahlungen von Dritten, so muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstätten-FA anzeigen (Rz. 77). Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen die Lohnzahlung von Dritten für den Arbeitgeber erkennbar ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anzeige ist regelmäßig der Abschluss der Lohnkonten.[2] Das Betriebsstätten-FA hat nach der Anzeige die LSt beim Arbeitnehmer nachzufordern.[3] Für die Nachforderung gilt die Bagatellgrenze des § 42d Abs. 5 EStG nicht. Das Betriebsstätten-FA muss die Anzeige jedoch an das Wohnsitz-FA des Arbeitnehmers weiterleiten, wenn es zweckmäßig erscheint, die LSt-Nachforderung nicht sofort durchzuführen, z. B. weil es wahrscheinlich ist, dass der Arbeitnehmer zur ESt veranlagt wird.[4]

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