Rz. 56

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nur von solchen Lohnzahlungen LSt einzubehalten, bei denen er in irgendeiner Form in die Lohnzahlung rechtlich oder tatsächlich eingeschaltet ist.[1] Hierzu gehören auch sog. unechte Lohnzahlungen eines Dritten, die dem Arbeitgeber unmittelbar als eigene Zahlung i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 1 EStG zugerechnet werden.[2] Dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber unterliegen nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG auch sog. echte Lohnzahlungen eines Dritten, die im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten an den Arbeitnehmer gezahlt werden (Rz. 58). Die ab dem Vz 2004 geltende Neufassung des § 38 Abs. 1 S. 3 EStG hat zu einer Erweiterung der Verpflichtung des Arbeitgebers zum LSt-Abzug bei Drittlöhnen geführt.[3]

 

Rz. 57

Der LSt-Abzug nach § 38 Abs. 1 S. 1 EStG ist auch dann durch den Arbeitgeber vorzunehmen, wenn unechte Lohnzahlungen Dritter vorliegen. Eine unechte Lohnzahlung eines Dritten ist dann anzunehmen, wenn der Dritte in die Zahlung lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers eingeschaltet ist, indem er nur die Stellung einer Kasse des Arbeitgebers hat oder im Auftrag des Arbeitgebers handelt.[4] Der Dritte hat die Funktion einer Zahlstelle des Arbeitgebers, wenn die Lohnzahlungen wirtschaftlich vom Arbeitgeber getragen werden und damit letztlich aus dessen Mitteln stammen.[5] Bei der Gewährung von geldwerten Vorteilen durch Konzerngesellschaften ist eine dem Arbeitgeber zuzurechnende unechte Lohnzahlung regelmäßig ausgeschlossen, wenn die betreffende Konzerngesellschaft hierdurch eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.[6]

 

Rz. 58

Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses Arbeitslohn von einem Dritten, der nicht als bloßer Leistungsmittler des Arbeitgebers anzusehen ist, so liegt eine echte Lohnzahlung durch Dritte vor, die nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG zu abzugspflichtigem Arbeitslohn führt.

 

Rz. 58a

Voraussetzung für das Eingreifen der LSt-Abzugspflicht nach § 38 Abs. 1 S. 3 EStG ist, dass die Vergütung von dem Dritten im Rahmen des Dienstverhältnisses gezahlt wird. Die Zahlung durch den Dritten muss im weitesten Sinn eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft im Rahmen des Dienstverhältnisses darstellen. Das ist nicht der Fall, wenn die Zahlung durch den Dritten nicht für die Arbeitsleistung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt, sondern auf unmittelbaren rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu dem Dritten beruht.[7] Keine Arbeitslöhne von Dritten sind daher Streikunterstützungen durch Gewerkschaften; diese Zahlungen werden nicht als Frucht der Dienstleistung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber gezahlt, sondern aufgrund der Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft und der Einzahlung in deren Streikfonds.[8] Entgelte des Deutschen Handballbunds für Einsätze der Spieler in Länder- und Auswahlspielen sind keine Lohnzahlung von dritter Seite i. S. v. § 38 Abs. 1 S. 3 EStG, sodass der Handballverein auf diese Zahlungen keine LSt abführen muss.[9] Zahlungen Dritter, die gegen die Interessen des Arbeitgebers gezahlt werden, also insbesondere Bestechungsgelder und ähnliche Zahlungen[10], führen ebenfalls nicht zu Arbeitslohn.

 

Rz. 58b

§ 38 Abs. 1 S. 3 betrifft den von einem Dritten "gewährten" Arbeitslohn; die Vorschrift gilt daher sowohl für Barlohn als auch für Sachbezüge.

 

Rz. 59

Echte Lohnzahlungen Dritter unterliegen nach § 38 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG nur dann dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber über die Höhe der Drittlöhne dadurch in Kenntnis gesetzt wird, dass er in den Vorgang der Vorteilsgewährung eingeschaltet war oder die Arbeitnehmer ihn über die Vorteile unterrichtet haben.[11]

 

Rz. 59a

Der Arbeitgeber kann Zahlungen eines Dritten i. S. d. § 38 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG erkennen, wenn sein Nichtwissen auf grober Fahrlässigkeit beruht, d. h. wenn die konkrete Zahlung von Drittlöhnen sich ihm aufdrängen musste.[12] Der Arbeitgeber ist bei Unkenntnis der Lohnzahlungen des Dritten allenfalls verpflichtet, die Arbeitnehmer auf ihre Anzeigepflicht aus § 38 Abs. 4 S. 3 EStG (Rz. 78) aufmerksam zu machen, z. B. durch Aushang am Schwarzen Brett.[13] Aus dem Zusammenhang dieser Anzeigepflicht, deren Verletzung nach einer entsprechenden Anzeige des Arbeitgebers zur Nachforderung der LSt beim Arbeitnehmer[14], nicht aber zu einer Haftung des Arbeitgebers führt[15], mit der Erweiterung der LSt-Abzugspflicht für Drittlöhne in § 38 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG ergibt sich aber, dass keine eigene Ermittlungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der Drittlöhne besteht.[16] Der Arbeitgeber kann sich daher grundsätzlich darauf verlassen, dass die Arbeitnehmer die ihnen bekannt gegebene Mitteilungspflicht erfüllen.[17]

 

Rz. 59b

Der Arbeitgeber muss nach § 38 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 EStG nur wissen bzw. erkennen können, dass überhaupt Vergütungen von Dritten gezahlt werden.[18]

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