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In einer Vielzahl von Fällen tätigen Unternehmen aus Gründen der Imagepflege, zur Gewinnung von Kunden, Pflege von Geschäftsbeziehungen, Bindung des Kundenkreises, als Belohnung und aus anderen Gründen Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Personen, die mit ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen, wie z. B. Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer. Die Zuwendungen führen regelmäßig bei den Empfängern zu stpfl. Einnahmen, z. B. bei der Gewährung von Incentivereisen, bei Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder bei Sachzuwendungen. Die Verwaltung hatte die steuerrechtliche Behandlung bisher in mehreren BMF-Schreiben geregelt.[1] Gleichwohl waren insbes. die Empfänger dieser Leistungen über die steuerliche Behandlung oft im Unklaren und war der Wert der Zuwendungen häufig schwer zu ermitteln. Darüber hinaus gab es für die BMF-Schreiben keine gesetzliche Ermächtigung[2] und eine Verständigung zwischen FA und Zuwendenden bewirkte keine Bindungswirkung für die Besteuerung des Zuwendungsempfängers, sodass ab Vz 2007 zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und einer einheitlichen steuerlichen Beurteilung aller Sachzuwendungen[3] mit § 37b EStG[4] eine Pauschalierungsmöglichkeit der ESt bei Sachzuwendungen geschaffen wurde . Demgegenüber ist bei Barzuwendungen eine weitere Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Pauschalierung nicht erforderlich.

[1] Incentivereisen: BMF v. 14.10.1996, IV B 2 – S 2143 – 23/96, BStBl I 1996, 1192; Sponsoring: BMF v. 18.2.1998, IV B 2 – S 2144 – 40/98, BStBl I 1998, 212; Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten: BMF v. 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05, BStBl I 2005, 845 und ergänzend Hospitality-Leistungen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006: BMF v. 11.7.2006, IV B 2 – S 2144 – 53/06, BStBl I 2006, 447.
[3] BT-Drs. 16/2712, 55.
[4] Ähnlich wie § 37a EStG.

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