3.2.1 Bestimmte Aufwendungen bis 600 EUR

 

Rz. 29

Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 2 EStG (zu S. 3 vgl. Rz. 57ff.) bleiben bestimmte, bei der Veranlagung die ESt mindernde Aufwendungen außer Ansatz, soweit sie 600 EUR insgesamt nicht übersteigen (§ 37 Abs. 3 S. 4 EStG).[1] Das sind Abzugsbeträge nach

Die Steuerermäßigung nach § 34a EStG (Thesaurierungsbegünstigung) bleibt außer Ansatz (§ 37 Abs. 3 S. 5 EStG).

Bei der Anwendung des § 37 Abs. 3 S. 2 EStG bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG außer Ansatz (§ 37 Abs. 3 S. 6 EStG).

 

Rz. 29a

Nicht genannt sind die Aufwendungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG, das sind Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 10 EStG Rz. 56ff.; zu kapitalgedeckten Lebensversicherungen § 10 EStG Rz. 62ff.) sowie Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten, zu u. a. Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen (§ 10 EStG Rz. 66ff.). Sie können im Rahmen der Höchstbeträge bei der Bemessung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden.

 

Rz. 29b

Ausgeschlossen sind nach § 37 Abs. 3 S. 7 EStG auch Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG und § 10h S. 3 EStG. Solche Aufwendungen kann es nicht mehr geben. § 10e EStG ist ab Vz 1996 durch das EigZulG ersetzt worden, § 10h EStG ist ebenfalls nicht mehr anwendbar, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 31.12.1995 begonnen worden ist. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen nach § 10i EStG.

 

Rz. 29c

Hinsichtlich der Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen war bis zur Aufhebung durch das JStG 2020 die Sonderbestimmung des § 37 Abs. 6 EStG zu berücksichtigen. Hiernach galt bei Beiträgen, für die die erforderlichen Daten nach § 10 Abs. 2a EStG noch nicht an das FA übermittelt wurden, dass diese zwar bei der Berechnung der Vorauszahlungen zu berücksichtigen waren, allerdings nicht in voller Höhe. Bei privaten Krankenversicherungen waren die für den letzten Vz geleisteten Beiträge abzüglich 20 % anzusetzen, bei gesetzlichen Krankenversicherungen verminderte sich der Beitrag um 4 %. Für eine gesetzliche Pflegeversicherung waren die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge anzusetzen, mindestens aber 1.500 EUR bzw. 3.000 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] neu in das EStG eingefügt. Durch das JStG 2020 erfolgte Streichung des § 37 Abs. 6 EStG, da die Übermittlung der Daten durch die Krankenversicherungen nunmehr zeitnah digital an die Finanzbehörden erfolgt.[3]

 

Rz. 30

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG ist für die Ermittlung der 600-EUR-Grenze die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen (R 37 S. 1 EStR 2012).

 

Rz. 31

Ohne Einschränkungen können bei der Festsetzung der Vorauszahlungen der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG), der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) sowie der Pauschbetrag für Körperbehinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG) berücksichtigt werden.[4] Die Anwendung des § 37 Abs. 3 S. 4 EStG ist zwingend, der Behörde steht ein Ermessen nicht zu. Soweit der Stpfl. Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben abzieht, muss der Unterhaltsempfänger diese Leistungen als wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG versteuern. Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen des Empfängers sind diese Unterhaltszahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltsleistende das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug erst in seiner Veranlagung oder gar nicht ausübt. Beantragt der Stpfl. aber die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben im LSt-Ermäßigungsverfahren oder bei der Festsetzung seiner Vorauszahlungen, ist die Festsetzung der Vorauszahlungen für den Unterhaltsempfänger unter Ansatz der Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG durchzuführen. Das FA des Unterhaltsleistenden hat das für den Unterhaltsempfänger zuständige FA zeitnah über die Antragstellung zu informieren.[5]

[1] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2022, § 37 EStG Rz. 23.
[2] BGBl I 2014, 1266.
[3] BGBl I 2020, 3096.
[4] Schiffers, in K...

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