
Rz. 74
Die durch Steuerabzug erhobene ESt (KapESt) kann der Stpfl. durch Vorlage einer KapESt-Bescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG nachweisen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen ist. Welche Angaben dabei zu bescheinigen sind, ist aus § 45a Abs. 2, 3 EStG ersichtlich.
Durch G. v. 11.10.1995[1] wurde § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (neu gefasst durch G. v. 18.7.2016)[2] ein neuer Satz 2 angefügt, nach dem die durch Steuerabzug erhobene ESt (KapESt einschl. Zinsabschlag) dann nicht angerechnet wird, wenn die in § 45a Abs. 2, 3 EStG bezeichnete KapESt-Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist.
Die Regelungen der §§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, 45a Abs. 3 EStG wonach zur Anrechnung von KapESt eine von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellte Steuerbescheinigung vorliegen muss, verstößt nicht gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten (Kapitalverkehrsfreiheit).[3]
Ein Nachweis des Steuerabzugs in anderer Form als durch Vorlage der nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilten KapESt-Bescheinigung führt generell nicht mehr zur Anrechnung der KapESt auf die eigene Steuerschuld.
Lediglich in den Fällen eines Antrags nach § 32d Abs. 4 oder Abs. 6 EStG muss ein Nachweis erst auf Verlagen des FA geführt werden (Belegvorhaltepflicht ab dem 1.1.2017; Rz 41 und Rz 62).
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