Rz. 62

Tarifbegünstigte Einkünfte werden bei ihrer Ermittlung wie eine selbstständige Einkunftsart behandelt. Dahinter steht das Prinzip, dem Stpfl. so viel wie möglich an ermäßigt zu besteuernden Einkünften zu belassen. Die Tarifermäßigung soll, soweit möglich, dem Stpfl. zugute kommen.[1] Daher sind zunächst einmal mit den jeweiligen außerordentlichen Einnahmen zusammenhängende Betriebsausgaben oder Werbungskosten von diesen abzuziehen.[2] Dabei können bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nur die im Vz ihres Zuflusses angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.[3] Pauschbeträge wie z. B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG, der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG und der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG sind vorrangig von den laufenden Einkünften abzuziehen.[4] Nur ein nicht verbrauchter Rest ist von den außerordentlichen Einkünften abzusetzen. Verrechenbare, aber noch nicht verrechnete Verluste i. S. v. § 15a EStG mindern einen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG.[5] Außerdem sind von Veräußerungsgewinnen i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 1 die Freibeträge nach § 14, § 14a, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG abzuziehen. Denn diese Freibeträge sind eine sachliche Befreiung von Veräußerungsgewinnen.[6]

 

Rz. 63

Umfasst der Veräußerungsgewinn auch dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, so ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG entsprechend den Anteilen der Gewinne, die dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegen, und der Gewinne, die nach dem Teileinkünfteverfahren zu versteuern sind, am Gesamtgewinn aufzuteilen.[7]

Rz. 64 einstweilen frei

 

Rz. 65

Außerordentliche Einkünfte sind auch beim Verlustausgleich wie eine selbstständige Einkunftsart zu behandeln. Im Fall von Verlusten sind zunächst die Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 2a Abs. 1, § 2b und § 15 Abs. 4 EStG sowie die Verlustabzugsbeschränkungen nach § 10d EStG zu beachten.[8] Ausgleichsfähige Verluste sind zunächst mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart zu verrechnen.[9] Verbleibt danach noch ein negativer Saldo, so ist dieser negative Saldo bezüglich laufender Einkünfte zunächst mit einem positiven Saldo anderer Einkunftsarten zu verrechnen, bevor er mit den außerordentlichen Einkünften ausgeglichen wird.[10]

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