Rz. 1

§ 32a EStG enthält in Abs. 1 den Grundfreibetrag, mit dem das sächliche Existenzminimum steuerfrei gestellt wird, und die Formel zur Berechnung des Grundtarifs der tariflichen ESt, ausgehend von der Bemessungsgrundlage zu versteuerndes Einkommen, in Abs. 5 die Vorschriften zum Splittingverfahren bei zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG) sowie in Abs. 6 die Sonderfälle zur Anwendung des Splittingverfahrens bei Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung usw. und bei anschließender Wiederverheiratung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Im Folgenden beziehen sich Ausführungen bezüglich der Ehegatten immer auch auf Lebenspartner nach dem LPartG und auf die "Ehepartner gleichen Geschlechts" (Rz. 11).

Der Tarif des § 32a EStG gilt uneingeschränkt nur für unbeschränkt ESt-Pflichtige. Für beschr. ESt-Pflichtige erfolgt eine Veranlagung ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags und des Ehegattensplittings (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Das Ehegattensplitting setzt unbeschr. ESt-Pflicht beider Ehegatten voraus. Die unterschiedliche Behandlung unbeschränkt und beschr. ESt-Pflicht ist verfassungsrechtl. unbedenklich. Die unbeschränkte ESt-Pflicht kann sich aber auch aus § 1a EStG ergeben. Auch die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG vorgesehenen Grenzen sind ebenfalls verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklich (§ 50 EStG Rz. 78ff.; siehe auch Rz. 7).[1]

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