Rz. 122

Für nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2 EStG unbeschränkt stpfl. Kinder (Auslandskinder) können Kinderfreibetrag und Sammelfreibetrag gem. § 31 Abs. 6 S. 4 EStG nur insoweit gewährt werden[1], als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Die Einführung der Tatbestandsvoraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Kindes durch das StSenkG 1986/1988 v. 26.6.1985 ab 1986 diente dazu, für Auslandskinder anstelle des Kinderfreibetrags die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG und der dazu ergangenen Ländergruppeneinteilungen zu erreichen (§ 33a EStG Rz. 68). Der BFH legte jedoch § 33a Abs. 1 EStG verfassungskonform dahin aus, dass der Unterhaltshöchstbetrag im Ergebnis der Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags (ggf. gemindert entsprechend der Ländergruppeneinteilung) gleichkam. Durch das StMBG v. 21.12.1993 wurde mit Wirkung ab Vz 1994 in die derzeitige Regelung in § 32 Abs. 6 EStG ein S. 4 eingefügt.

Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschr. Steuerpflicht (oder umgekehrt) kommt die Ländergruppeneinteilung nach dem Monatsprinzip nur für die Monate zur Anwendung, in denen das Kind während des ganzen Monats nicht unbeschränkt stpfl. war.[2] Anders als beim Kindergeld[3] ist es für die Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG – abgesehen von der Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung – gleichgültig, in welchem ausl. Staat das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Rz. 123

Die Freibeträge sind nach der sog. Ländergruppeneinteilung anzupassen.[4] Gegen die Anwendung der Ländergruppeneinteilung zur Berücksichtigung der Verhältnisse des Wohnsitzstaates bestehen keine grundlegenden Bedenken. Sie erscheint aus Gleichheitsgründen sachgerecht, um den geringeren Unterhaltsbedarf im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.[5]

Ein ausl. Kind, das im Heimatland bei Verwandten untergebracht wird, wird nicht dadurch unbeschränkt stpfl., dass es sich während der Ferien bei den Eltern im Inland aufhält.[6] Auch wenn für die Monate des Inlandsaufenthalts ggf. höhere Unterhaltsaufwendungen anfallen, ist gleichwohl die Einschränkung gem. Abs. 6 S. 4 anzuwenden, da für Kinder, die sich nur besuchsweise im Inland aufhalten, nicht Unterhaltskosten in gleicher Höhe wie für dauernd im Inland lebende Kinder entstehen.[7]

Für Auslandskinder kann der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung vorliegen, bei minderjährigen Kindern durch eine Lebensbescheinigung der ausl. Heimatbehörde sowie bei volljährigen, in einer Ausbildung befindlichen Kindern durch die Vorlage einer Schul- oder Studienbescheinigung erbracht werden. Für behinderte Kinder bedarf es der Vorlage von Unterlagen, die dem Ausweis nach dem SGB IX entsprechen.[8] Ggf. ist – jedenfalls für Väter nichtehelich geborener Kinder – auch das Verwandtschaftsverhältnis zu bestätigen.[9]

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