Rz. 91

Nach Abs. 4 S. 5 bleiben bei der Ermittlung der schädlichen Grenze Bezüge, die für bestimmte Ausbildungszwecke bestimmt sind, bzw. Einkünfte, die für solche Zwecke verwendet werden, außer Ansatz, d. h., sie sind der Summe der finanziellen Mittel, die dem Kind für die Lebensführung und/oder Ausbildung zur Verfügung stehen, gegenzurechnen.

Ausgehend vom Wortlaut vertrat die Verwaltung die Auffassung, dass Bezüge nur außer Ansatz bleiben, wenn sie für bes. Ausbildungszwecke bestimmt sind, während es für Einkünfte ausreicht, dass sie für solche Zwecke verwendet werden. Die Verwaltung leitete hieraus einen feststehenden Katalog relevanter Aufwendungen ab. Das Schreiben des BMF v. 9.3.1998, IV B 5 – S 2280 – 45/98, BStBl I 1998, 347, Tz. 19, führte die nicht anzurechnenden Ausbildungskosten abschließend auf (Büchergeld bei der Begabtenförderung, Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium usw., für die es grds. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln geben kann).

 

Rz. 92

Für diese einschränkende Auslegung ist indes kein Grund ersichtlich. Bei Überschreiten des Grenzbetrags ist davon auszugehen, dass dem Kind genügend eigene Mittel für den Unterhalt zur Verfügung stehen. Durch den Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von den Bezügen und Einkünften wird erreicht, dass dem Kind ausreichend Mittel für den typisierten existenznotwendigen Bedarf verbleiben. Die Vorschrift dient damit der Abgrenzung aller ausbildungsbedingten Mehraufwendungen von den allgemeinen Lebensführungskosten. Diesem Zweck entsprechend ist Abs. 4 S. 5 dahin auszulegen, dass Bezüge – unabhängig von ihrer Zweckbestimmung – ebenso wie Einkünfte dann außer Ansatz bleiben, wenn sie für bes. Ausbildungszwecke verwendet werden. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten ist, ist daher zunächst die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu ermitteln. Davon sind die Aufwendungen für den ausbildungsbedingten Mehrbedarf abzuziehen.[1] Die Kürzung um besondere Ausbildungskosten ist deshalb unabhängig davon vorzunehmen, ob die Mehraufwendungen durch Einkünfte oder Bezüge finanziert werden.[2] Tz. 63.4.2.8. Abs. 2 DA-FamEStG führt die besonderen Ausbildungskosten daher nur noch beispielhaft auf.

Vom Kind bezogenes Entgelt (z. B. "Taschengeld" für Au-Pair-Tätigkeit) kann somit nur insoweit außer Ansatz bleiben, als es nachweislich für bes. Ausbildungszwecke ausgegeben worden ist.[3]

Besondere Ausbildungskosten sind alle über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen.[4] Denn in dieser Höhe stehen die Mittel für die Lebensführung nicht mehr zur Verfügung. Der Abzug ist nicht auf Aufwendungen für einen außerordentlichen oder untypischen Bedarf oder eine besonders qualifizierte Ausbildung beschränkt. Entsteht dem Kind ausbildungsbedingter Mehrbedarf und erhält es gleichzeitig zur Abgeltung dieses Mehrbedarfs geeignete Geldmittel, ist der Mehrbedarf entweder nach den Grundsätzen des Werbungskostenabzugs abzuziehen oder die zugeflossenen Mittel sind nicht zu berücksichtigen; eine doppelte Berücksichtigung ist nicht möglich.[5]

Soweit es sich bei den Ausbildungsaufwendungen um durch die Einkünfte veranlasste Ausgaben handelt, werden diese bereits bei der Ermittlung des Betrags der Einkünfte nach Abs. 4 S. 2 als Werbungskosten/Betriebsausgaben abgesetzt. Im Übrigen folgt die Abgrenzung ähnlichen Grundsätzen wie bei der Abgrenzung der Lebensführungskosten von den Werbungskosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses.[6] Danach sind auch abziehbar: Semestergebühren[7], Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw.; dabei sind Pauschalierungen wie in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) zu berücksichtigen.[8] Bei einer Wohnung am auswärtigen Ausbildungsort sind die Aufwendungen sowohl für die Fahrten zwischen der Wohnung am Ausbildungsort und der Ausbildungsstelle als auch für Fahrten von und zu den Eltern als bes. Ausbildungskosten zu berücksichtigen, sofern diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes bildet.[9]

Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung (Unterkunft am Ausbildungsort und Verpflegungskosten) rechnen aber grds. nicht zu den bes. Ausbildungskosten, sondern zu den nicht von den Einkünften und Bezügen abziehbaren allgemeinen Lebensführungskosten. Denn bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags ist bereits berücksichtigt, dass viele in Ausbildung befindliche Kinder wegen Aufhebung der gemeinsamen Lebensführung mit den Eltern einen erhöhten Lebensbedarf haben.[10] Dies gilt auch für Unterkunft und Verpflegung bei einem Zusatzstudium im Ausland.[11] Dies betrifft aber nur die Fälle der sog. unechten doppelten Haushaltsführung, in denen kein eigener Hausstand am Ausbildungsort begründet wird.[12] Bei Vorliegen einer (echten) doppelten Haushaltsführung am Ausbildungsort mit eigenem Hausstand am Lebensmittelpunkt[13] liegen jedoch abziehbare Aufwendungen vor.[14]

Der Begriff der Einkünfte deckt sich mit § 2 Abs. ...

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