Rz. 16

Die Adoption (§§ 1741ff. BGB) erfolgt durch staatlichen Akt[1] und nicht mehr, wie bis zum 31.12.1976, durch Vertrag. Sie verschafft dem Kind die Stellung eines ehelichen Kindes und damit auch die Verwandtschaft (§ 1754 BGB). Ein Verwandtschaftsverhältnis zum Ehegatten des Annehmenden wird durch die Adoption nur begründet, wenn dieser auch selbst Annehmender ist, also die Ehegatten das Kind gemeinsam annehmen. Die Wirkungen der Adoption entstehen erst mit der Zustellung des (nicht anfechtbaren) Adoptionsbeschlusses an den Annehmenden.[2] Vorher können steuerliche Vergünstigungen nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen eines Pflegekindverhältnisses (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) vorliegen. Bei den leiblichen Eltern kann ein solches Kind als Zählkind berücksichtigt werden – auch dann noch, wenn diese die Einwilligung zur Annahme erteilt haben.[3]

 

Rz. 17

Bei der Minderjährigenadoption erlischt mit der Adoption zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern als den bisherigen Verwandten (§ 1755 Abs. 1 BGB) und damit die steuerliche Kindeigenschaft zu ihnen (Grundsatz der Volladoption). Bei der Stiefkindadoption (Annahme des Kindes des Ehegatten) erlischt die Verwandtschaft nur zu dem anderen Elternteil (§ 1755 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 18

Auch bei der Volljährigenadoption wird durch die Adoption das Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades zum Annehmenden begründet. Sie hat allerdings im Verhältnis zu den Verwandten des Annehmenden eingeschränkte Wirkung (§ 1770 Abs. 1 BGB). Anders als bei der Minderjährigenadoption erlischt die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern nicht, und die gegenseitigen Unterhaltspflichten zwischen ihnen bleiben bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat der Adoption die Wirkung einer Volladoption beigelegt (§ 1772 BGB). Die Unterhaltspflicht des Annehmenden geht aber der Pflicht der leiblichen Eltern vor. Auch wenn das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter besteht, ist es vorrangig als angenommenes Kind, d. h. bei den Adoptiveltern, zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 2 EStG; Rz. 47ff.).

Bei Adoptionen im Ausland werden von den zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter Bescheinigungen über die erfolgreiche Adoption ausgestellt. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen leiblichen und aufnehmenden Eltern können steuerlich und kindergeldrechtlich nicht zugrunde gelegt werden.

[1] Beschluss des Vormundschaftsgerichts, "Adoptionsdekret", §§ 1752, 1768 BGB.
[2] § 56e FGG a. F.; das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten; H 32.1 EStH 2015.
[3] A 10.2 DA-KG 2016.

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