Rz. 1

Die ab 2002 geltende Vorschrift stellt die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen/-anwartschaften auf einen Pensionsfonds in Fällen der Direktzusage oder Unterstützungskasse steuerfrei. Zum Begriff "Pensionsfonds" s. § 4e EStG. Im Ergebnis kommt es nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung, sondern wegen der späteren Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG nur zu einer Verschiebung des Zuflusszeitpunkts. Die Steuerfreiheit gilt auch für die Übertragung von Versorgungsverpflichtungen, bei denen die Auszahlung der Leistungen an den Arbeitnehmer bereits begonnen hat. In diesem Fall werden gem. § 22 Nr. 5 S. 11 EStG weiterhin der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Versorgungs-Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag gewährt (§ 22 EStG Rz. 208).[1]

 

Rz. 1a

Begünstigt sind Leistungen für Personen, für die Pensionsrückstellungen oder Unterstützungskassenbeiträge steuerlich relevant sind. Bei Pensionszusagen muss es sich um solche für Arbeitnehmer handeln, wobei es auf die Rentenversicherungspflicht nicht ankommt; z. B. sind daher auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG einbezogen.[2] Im Fall der Unterstützungskasse sind m. E. auch Personen begünstigt, die nicht Arbeitnehmer sind (z. B. Handelsvertreter; R 4d Abs. 15 EStR 2012). Im Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung greift die Vorschrift nicht, weil es dann zu einer unmittelbaren Gewinnzurechnung beim Gesellschafter kommt.[3] Die Steuerfreiheit greift nicht bei der Übertragung einer Direktzusage eines Versicherungsunternehmens zugunsten einer selbstständig tätigen Versicherungsvertreterin, die keine Arbeitnehmerin i. S. d. § 1 LStDV ist.[4]

[2] BMF v. 6.12.2017, IV C 5 – S 2333/17/10002, Rz. 56 i. V. m. Rz. 23, BStBl I 2018, 147; Schrehardt, DStR 2013, 2489.
[3] Briese, DB 2006, 2424.
[4] Thüringer FG v. 28.9.2017, 2 K 266/16, rkr., EFG 2017, 1784, Haufe-Index 11348741; a. A. Dommermuth/Schiller, DB 2017, 505.

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