Rz. 2

Für die Steuerpflicht ist ohne Bedeutung, ob der Stpfl. unbeschränkt (auch erweitert unbeschränkt gem. § 1 Abs. 2 u. 3 EStG) oder beschr. stpfl. ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Stpfl.

  1. mit einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und
  2. den Arbeitslohn dafür aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht.
 

Rz. 3

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, die berufsständischen Körperschaften wie Industrie- und Handelskammern, Handwerks-, Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern sowie die rechtsfähigen Anstalten und öffentliche Stiftungen. Es muss sich ausdrücklich aber um inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts handeln. Ein Dienstverhältnis mit einem privaten oder einem ausl. Schulträger reicht also nicht aus. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. gerade zu diesem Zweck des Auslandseinsatzes von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber beurlaubt ist.[1]

Der Arbeitslohn muss aus der Kasse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bezahlt werden. Es muss sich ausdrücklich um eine inländische öffentliche Kasse handeln. Zahlungen der EU werden nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse geleistet (Rz. 1). Tagegelder an "EU-Kurzzeitberater" nach dem Twinning-Programm der EU sind daher nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei, weil sie zwar aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt werden, aber von der EU finanziert werden.

 

Rz. 4

§ 3 Nr. 64 S. 2 EStG dehnt die Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (z. B. DAAD, GIZ) aus, deren Arbeitslohn von einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. Es muss sich nicht – wie bei der GIZ – um einen Arbeitgeber im Eigentum der öffentlichen Hand handeln. Begünstigt sind auch privat-rechtliche Arbeitgeber (z. B. private Stiftungen), die öffentliche Mittel erhalten und hinsichtlich ihres Finanzgebarens der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegen. Es genügt, wenn die Zahlung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Für frühere Vz wurde im Verwaltungsweg bereits entsprechend verfahren.[2]

 

Rz. 5

Nach § 3 Nr. 64 S. 1 EStG sind die Bezüge der in Rz. 3, 4 genannten Arbeitnehmer insoweit steuerfrei, als sie den Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden Kasse zustehen würde, übersteigen.

Wird dem Arbeitnehmer am ausl. Dienstort eine Dienstwohnung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, so ist der geldwerte Vorteil nur insoweit stpfl., als er den Mietzuschuss übersteigt, der steuerfrei gezahlt werden könnte.

Steuerfrei sind somit im öffentlichen Dienst

  1. die (neben den stpfl. Inlandsbezügen gezahlten) sog. Auslandsbezüge – das sind eine Reihe von Zulagen (Auslandszuschläge, Auslandskinderzuschläge und Mietzuschüsse sowie Schul- und Kinderreisebeihilfen, der doppelte Wehrsold bei Verwendung im Ausland nach § 2 Abs. 2 WSG sowie der Auslandsverwendungszuschlag nach § 8f WSG) – sowie
  2. der Kaufkraftzuschlag.
 

Rz. 6

Der Kaufkraftzuschlag (Kaufkraftausgleich) wird einem öffentlichen Bediensteten gewährt, der allgemein im Ausland verwendet wird und bei dem die Kaufkraft am ausl. Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung entspricht. Dieser Kaufkraftzuschlag wird der Höhe nach durch einen nach dem jeweiligen auswärtigen Gebiet unterschiedlichen Prozentsatz bestimmt. Er wird auf 60 % der Summe bezogen, die sich aus den Dienstbezügen, die dem Arbeitnehmer bei seiner Verwendung im Inland zustehen würden, und den Auslandsdienstbezügen (jedoch ohne den Mietzuschuss) zusammengesetzt.

 

Rz. 7

Die Höhe dieses Kaufkraftzuschlags (des Prozentsatzes auf den o. g. Teil – 60 % – der benannten Dienstbezüge) wird vom Bundesministerium des Inneren im Benehmen mit dem BMF und dem Auswärtigen Amt festgesetzt. Diese Zuschlagsätze werden jährlich in Übersichten im BStBl I veröffentlicht.[3] Änderungen und Ergänzungen dieser Gesamtübersicht erscheinen vierteljährlich ebenfalls im BStBl I.[4]

 

Rz. 8

Die Kaufkraftzuschlagsätze (Prozentsätze) sind im Einzelnen unterschiedlich hoch. Sie beziehen sich auf Zeiträume und jeweils auf den Auslandsdienstort einer Vertretung der Bundesrepublik. Sofern nicht im Einzelnen andere Zuschlagsätze festgesetzt sind, gelten sie jeweils für den gesamten konsularischen Amtsbezirk der Vertretung. Die konsularischen Amtsbezirke der Vertretungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt jährlich einmal (Stand November) herausgegebenen Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Dieses wird jeweils als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Rz. 9

Zu den Werbungskosten s. Rz. 20.

[2] BT-Drs. 14/6877, 24.
[3] Zur Gesamtübersicht für die Zeit ab 1.1.2017: BMF v. 29.12.2016, IV C 5 – S 2341/16/10001...

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