Rz. 15

Für Kj., in denen das (erste) Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber kein inländischer Arbeitslohn gezahlt wurde, kann der Arbeitgeber ab 2018 bis zu 8 % für jedes Kj. nachzahlen. Berücksichtigt werden auch Kj. vor 2018.[1] Ein erstes Dienstverhältnis zu einem anderen inländischen Arbeitgeber in der Ruhenszeit schließt die Nachholung des Steuerfreiheit aus. Dass es sich um Kj. handelt, in das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber kein inländischer Arbeitslohn gezahlt wurde, muss der Arbeitnehmer im Zweifelsfall nachweisen (Rz. 3).[2] Es muss sich um Beiträge i. S. d. S. 1 handeln (Rz. 37a). Es ist nicht Voraussetzung, das der Beitrag aus Anlass der Beendigung der Ruhenszeit geleistet wird. Die Nachholung der Steuerfreiheit ist daher m. E. auch nach Ablauf des auf das Ende der Ruhenszeit folgenden Kj. möglich.[3] Die Steuerfreiheit nach S. 4 kann zusätzlich zu der Steuerfreiheit nach S. 1 und S. 2 beansprucht werden. Liegen für ein Kj. alle 3 Tatbestände vor, können – isoliert betrachtet – für dieses Kj. bis zu 20 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei geleistet werden.

 

Rz. 16

Maßgebend sind die Kj., in denen das Dienstverhältnis beim nämlichen Arbeitgeber ruhte. Dabei kann es sich um Zeiten der Entsendung ins Ausland, um Erziehungszeiten oder ein Sabbatjahr handeln.[4] Angebrochene Kj. werden m. E. nicht anteilig, sondern voll berücksichtigt (Rz. 7). Ein Ausschluss für angebrochene Kj. kann der Vorschrift entgegen der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden.[5] Im Fall des Betriebsübergangs sind die Kj. beim ursprünglichen und beim neuen Arbeitgeber zusammenzurechnen. Es sind jedoch höchstens 10 Kj. zu berücksichtigen. Maßgebend ist die allg, Beitragsbemessungsgrenze (West) der allg. Rentenversicherung (Rz. 7) des Kj., in dem die Beitragsleistung erbracht wird.[6]

 

Rz. 17

Werden die Beiträge nicht als Einmalzahlung, sondern in Teilbeiträgen geleistet, so ist die Steuerfreiheit nach S. 4 ausgeschöpft, sobald die Summe der Teilbeträge den Höchstbetrag (von max. 80 % bei 10 Kj.) überschreitet. Der Höchstbetrag mindert sich nicht um Zuwendungen i. S. d. § 40b Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 EStG a. F.

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