Rz. 10

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses können ggf. zusätzliche Beiträge steuerfrei geleistet werden. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 EUR wird bis 2017 mit der Anzahl der vollen Kj., in dem das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber in den Kj. nach 2004 bestanden hat, vervielfältigt (§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG a. F.). Im Fall des Betriebsübergangs ist die Summe der beim ursprünglichen Arbeitgeber und beim neuen Arbeitgeber geleisteten Dienstzeit maßgebend.[1]. Der vervielfältigte Betrag mindert sich um die in den letzten sieben Jahren – einschließlich des Kj. der Beendigung des Dienstverhältnisses – nach S. 1 und S. 3 steuerfrei erbrachten Beträge. Auch dabei werden die Kj. vor 2005 nicht berücksichtigt.

 

Rz. 11

Die Vervielfältigung kann nicht gleichzeitig zur Vervielfältigung nach § 40b Abs. 2 S. 3 und 4 i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG beansprucht werden (§ 52 Abs. 4 S. 13 EStG a. F.). Sie scheidet ferner für Direktversicherungsbeiträge aus, für die der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 52 Abs. 4 S. 11 EStG a. F.). Die Pauschalierung nach § 40b Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 40 EStG hindert die Vervielfältigung jedoch nicht.[2]

[2] BMF v. 24.7.2013, IV C 3 – S 2015/11/10002, Rz. 365, BStBl I 2013, 1022.

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