Rz. 34

Nach § 3 Nr. 62 S. 4 EStG a. F. waren auch Beiträge steuerfrei, die der Arbeitgeber zu einer Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers leistete, wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht im Inland, also im Ausland beschäftigt war, und der Arbeitgeber keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung leistete. Nicht erfasst waren freiwillige Leistungen des Arbeitgebers als Zuschuss zu den Ausgaben des Arbeitnehmers für eine private Krankenversicherung oder die Leistungen des Arbeitnehmers für eine Arbeitslosenversicherung und Beiträge an Einrichtungen, die inhaltlich nicht mit Pensionskassen vergleichbar sind.[1]

 

Rz. 35

Pflichtbeiträge eines Schweizer Arbeitgebers für einen deutschen Grenzgänger zur Schweiz zu einer Schweizer Pensionskasse waren keine Beiträge i. S. d. § 3 Nr. 62 S. 4 EStG a. F.; sie sind vielmehr steuerfrei gem. § 3 Nr. 62 S. 1 EStG.[2]

Die überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge waren gem. § 3 Nr. 62 S. 4 Halbs. 1 EStG innerhalb der Grenzen des § 3 Nr. 62 S. 3 EStG und nach Maßgabe der Anrechnungsklausel des § 3 Nr. 62 S. 4 Halbs. 2 EStG steuerfrei.[3] Da die Vorschrift praktisch ins Leere lief,[4] ist sie durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz[5] aufgehoben worden.

[3] BFH v. 25.1.2017, X R 51/14, BFH/NV 2017, 1015; BMF v. 27.7.2016, IV C 3 – S 2255/07/10005:004, Rz. 26, BStBl I 2016, 759.
[4] BT-Drs. 18/11286, 60.
[5] G. v. 17.8.2017, BGBl I 2017, 3214.

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