Rz. 2

Die späteren Leistungen der Deutschen Rentenversicherung Bund behalten ihren Charakter, als wäre der Schuldnerwechsel nicht eingetreten. Die Leistungen führen also nach wie vor zu Arbeitslohn, obwohl der Arbeitnehmer nicht in einem Dienstverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund stand (S. 2) Es kommt somit nicht zu einer endgültigen Steuerbefreiung, sondern nur zu einer Verschiebung des Zuflusszeitpunktes.

 

Rz. 2a

Das übertragene Wertguthaben wird treuhänderisch von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet (§ 7f Abs. 3 SGB IV). Es kann vom Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Freistellung von der Beschäftigung, für Pflegezeiten (§ 3 Pflegezeitgesetz), oder für eine Elternzeit (§ 15 BEEG) genutzt werden (§ 7f Abs. 2 SGB IV). In allen diesen Fällen kommt es zum Zufluss von Arbeitslohn.

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