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Trinkgeld ist eine vom Kunden des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer gewährte zusätzliche Vergütung, die freiwillig und meist als Zeichen der Anerkennung für die vom Arbeitnehmer erbrachte berufliche Leistung gegeben wird. Unter dem Begriff des Trinkgelds wird ein kleines Geldgeschenk für erwiesene Dienste verstanden.[1] Es handelt sich um einen Fall der Lohnzahlung durch Dritte. Sie müssen durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst und für die Tätigkeit gezahlt worden sein, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis schuldet.[2] Der Begriff des Trinkgelds ist unabhängig von der in § 107 Abs. 3 S. 2 GewO enthaltenen Definition des Trinkgelds auszulegen.[3]

Schmiergelder sind keine Trinkgelder, weil sie nicht für die ohnehin zu erbringende Arbeitsleistung gegeben werden, sondern den Empfänger zu einer zusätzlichen (unlauteren oder gar gesetzwidrigen) Leistung veranlassen sollen.

Messstipendien sind für eine zusätzliche Leistung bestimmt und daher keine Trinkgelder.[4]

Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der erbrachten Arbeitsleistung um eine Dienstleistung oder z. B. eine Warenlieferung handelt. Die Vorschrift hat insbesondere Bedeutung bei Arbeitnehmern im Friseurgewerbe, Gaststättengewerbe, Transportgewerbe, bei Portiers, Postboten, Zeitungsträgern, bei Hotelpersonal, Schlafwagenschaffnern, Altenpflege- und Krankenpflegepersonal.[5]

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