Rz. 15

§ 3 Nr. 5 Buchst. e EStG stellt ab Vz 2020 die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige von Freiwillig Wehrdienst Leistenden nach § 5 WSG steuerfrei. Da die freiwillig Wehrdienst Leistenden keine Leistungen nach dem USG mehr erhalten, wurde der Erstattungsanspruch von § 20 USG in § 5 WSG überführt.[1] Der Erstattungsanspruch der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beruht darauf, dass in diesen Fällen kein Beihilfeanspruch besteht.

[1] BR-Drs. 356/19, 114.

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