Rz. 1

Die Vorschrift gilt ab Vz 2013 nicht nur für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende, sondern auch für Personen, die einen Freiwilligendienst leisten (§ 52 Abs. 4 S. 1 EStG). Für Wehrsoldempfänger wurde die vollständige Steuerbefreiung der Geld- und Sachbezüge eingeschränkt, die an sich nur für Wehrpflichtige, nicht aber für freiwillig den Wehrdienst Leistende gedacht war. Für freiwillig Wehrdienst Leistende, deren Dienstverhältnis vor dem 1.1.2014 begonnen hatte, galt die Steuerbefreiung der gesamten Geld- und Sachbezüge fort (§ 52 Abs. 4 S. 2 EStG).

Ab Vz 2020 entfällt die Steuerbefreiung des Wehrsoldes der freiwillig Wehrdienst Leistenden sowie die Steuerbefreiung der Bezüge an Reservedienst Leistende nach dem Wehrsoldgesetz (§ 3 Nr. 5 Buchst. c und d EStG a. F.). Des Weiteren wurde die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 5 WSG aufgenommen, die bisher nach § 20 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) geleistet wurden und nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei waren.[1]

 

Rz. 2

Die Steuerfreiheit gilt nur für die ausdrücklich genannten Leistungen. Geld- und Sachbezüge aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere von einem ausl. Rechtsträger, sind nicht erfasst.

[1] Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451.

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