Rz. 1

Die Vorschrift stellt sicher, dass die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG) beschäftigten Beamten die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 11 EStG, § 3 Nr. 12 EStG, § 3 Nr. 13 EStG und nach § 3 Nr. 64 EStG[1] weiterhin in Anspruch nehmen können.

 

Rz. 2

Infolge der Neuordnung sind die bislang in der Rechtsform des öffentlichen Rechts betriebenen Geschäftsfelder der ehemaligen Deutschen Bundespost voneinander getrennt und einzeln in die in § 3 Nr. 35 EStG bezeichneten AG umgewandelt worden. Seither werden die Unternehmen des Postwesens und der Telekommunikation mithin in den Rechtsformen des Handelsrechts und damit auf privatrechtlicher Grundlage fortgeführt. Seit der Eintragung der jeweiligen AG in das Handelsregister werden (von Ausnahmen abgesehen) die zuvor bei der Deutschen Bundespost als Beschäftigungsbehörde angestellten Beamten bei der dem jeweiligen Geschäftsfeld nachfolgenden AG weiterbeschäftigt. Die bei diesen Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten stehen dabei im Dienst des Bundes. Sie sind ihrem Status nach weiterhin wie unmittelbare Bundesbeamte zu behandeln (§ 2 Abs. 3 PostPersRG).[2]

 

Rz. 3

Für Einnahmen, die ohne die Umwandlung des Unternehmensträgers von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft des Privatrechts unter § 3 Nr. 11 EStG, unter § 3 Nr. 12 EStG, unter § 3 Nr. 13 EStG oder unter § 3 Nr. Nr. 64 EStG fallen würden und damit steuerfrei blieben, soll § 3 Nr. 35 EStG weiterhin die Steuerfreiheit gewährleisten. Seiner Wirkung nach erweitert § 3 Nr. 35 EStG den Anwendungsbereich der dort enthaltenen Steuerbefreiungen auf die ehemaligen Beamten der Deutschen Bundespost, und zwar ungeachtet dessen, dass diese Beamten seit der Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation ihre vergleichbaren Leistungen nicht mehr aus öffentlichen Mitteln (wie dies bei § 3 Nr. 11 EStG erforderlich wäre) bzw. aus öffentlichen Kassen (wie dies § 3 Nr. 12 EStG, § 3 Nr. 13 EStG und § 3 Nr. 64 EStG voraussetzen) erhalten.

 

Rz. 4

Jenseits dieser Erweiterung des Anwendungsbereichs enthält § 3 Nr. 35 EStG eine Rechtsgrundverweisung auf die dort genannten Vorschriften. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 35 EStG tritt folglich nur insoweit ein, als sie in § 3 Nr. 11 EStG für die dort genannten Bezüge wegen Hilfsbedürftigkeit und Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft und Kunst, in § 3 Nr. 12 EStG für die dort bezeichneten Aufwandsentschädigungen, in § 3 Nr. 13 EStG für die dort aufgeführten Reise- und Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder und in § 3 Nr. 64 EStG für die dort genannten Zuschläge wegen Auslandstätigkeit vorgesehen ist.

 

Rz. 5

Für die nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer der Deutsche Post AG, der Deutsche Postbank AG und der Deutsche Telekom AG gilt § 3 Nr. 35 EStG nicht. Die an diesen Personenkreis gezahlten Erstattungen von Reise- und Umzugskosten und von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind jedoch nach Maßgabe des § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei.

[1] BT-Drs. 15/1562, 32.
[2] PostPersRG wurde zuletzt geändert durch G. v. 28.5.2015, BGBl I 2015, 813.

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