Rz. 1

Die Steuerfreiheit wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt.[1] Der Zeitraum der Steuerfreiheit wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 31.12.2021 verlängert.[2] Eine erneute Verlängerung erfolgte durch G. v. 19.6.2022 (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).[3] Es handelt sich um eine Sonderregelung zur Vermeidung von sozialen Härten, der durch die Corona-Krise bedingten Kurzarbeit. So soll der Kaufkraftverlust partiell kompensiert werden, der durch den Lohnausfall infolge der Kurzarbeit eintritt und der auch nicht durch Leistungen der Agentur für Arbeit gedeckt wird. Auf eine Freiwilligkeit des Zuschusses kommt es nicht an, Die Steuerfreiheit gilt auch für eine tariflich vereinbarte Aufstockung des Kurzarbeitergelds.[4] Die steuerfreien Zuschüsse unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG).

 

Rz. 2

Die Steuerfreiheit gilt sowohl für unbeschränkt stpfl. als auch für beschr. stpfl. Arbeitnehmer (§ 50 EStG Rz. 12). Sie kann nicht nur bei einem inländischen Arbeitgeber, sondern auch bei einem aus. Arbeitgeber (z. B. im Falle eines Grenzgängers oder Grenzpendlers) beansprucht werden, sofern es sich um inhaltlich vergleichbare Leistungen handelt.

[1] G. v. 19.6.2020, BGBl I 2020, 1385.
[2] G. v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.
[3] BGBl I 2022, 911; Hörster, NWB 2022, 1832; Bergan, DStR 2022, 1233.
[4] BT-Drs. 19/19150, 12.

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