Rz. 5

§ 3 Nr. 26a S. 2 EStG schließt die Steuerbefreiung für solche Fälle aus, in denen für die Einnahmen aus einer begünstigten Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26a S. 1 EStG ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG, nach § 3 Nr. 26 EStG oder nach § 3 Nr. 26b EStG gewährt wird. Ist für eine Tätigkeit ein nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreier Aufwendungsersatz gezahlt worden, scheidet für diese Tätigkeit die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26a EStG aus.[1]

 

Rz. 6

Dies bedeutet zunächst, dass der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG für die nämliche Tätigkeit nicht neben demjenigen des § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden kann, auch wenn derjenige des § 3 Nr. 26 EStG zur Steuerfreistellung der erzielten Einnahmen nicht vollständig ausreicht. Die Regelung hat darüber hinaus generell zur Folge, dass der Freibetrag auf Einnahmen aus solchen Nebentätigkeiten keine Anwendung findet, die die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 S. 1 EStG und damit zwangsläufig auch diejenigen des allgemeiner gefassten § 3 Nr. 26a S. 1 EStG erfüllen. Insoweit besteht mithin kein Wahlrecht des Stpfl., ob er die einzelnen Nebentätigkeiten dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG oder aber demjenigen des § 3 Nr. 26a EStG zuordnet. Dies gilt selbst dann, wenn der in § 3 Nr. 26 EStG bestimmte Freibetrag durch Einnahmen aus anderen Nebentätigkeiten bereits vollständig aufgebraucht ist; auch für Einnahmen aus weiteren Nebentätigkeiten i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG kann der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG vdann nicht mehr ergänzend beansprucht werden.[2]

 

Rz. 7

Daneben kann der Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG auch nicht für solche Einnahmen in Anspruch genommen werden, die (als Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB) dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26b EStG unterliegen (§ 3 Nr. 26b EStG Rz. 2). Derartige Aufwandspauschalen, die ehrenamtlich tätigen Betreuern, Vormündern und Pflegern zur Abgeltung ihrer Aufwendungsersatzansprüche gezahlt werden, sind daher auch dann nicht als steuerfrei zu behandeln, wenn der für Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG gemeinsam gewährte Freibetrag bereits vollständig durch Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aufgezehrt worden ist.[3]

[3] BT-Drs. 17/3549, 14; a. A. Tegelkamp/Krüger, ZErb 2011, 125, 132; Melchior, DStR 2010, 2481.

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