Rz. 9

Die Steuerbefreiung gilt nur für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit fallen also nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.

Der Begriff der nebenberuflichen Tätigkeit setzt aber nicht zwingend die gleichzeitige Ausübung eines Hauptberufs voraus. Da es nicht erforderlich ist, dass der Stpfl. außerhalb der nebenberuflichen Tätigkeit überhaupt stpfl. Einnahmen erzielt, können mithin in den Genuss der Steuerbefreiung auch Erwerbslose, Hausfrauen, Studenten und Rentner kommen. Auch auf das Verhältnis von Hauptberuf zu Nebenberuf und darauf, aus welchen Quellen der Stpfl. seinen Lebensunterhalt bestreitet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nebenberuflich ist daher jede Tätigkeit, die ihrer Art und ihrem – insbesondere auch zeitlichen – Umfang nach nicht als hauptberuflich anzusehen ist.

 

Rz. 10

Andererseits können nur solche Betätigungen nebenberuflich sein, die üblicherweise neben einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden können. Die nebenberufliche Tätigkeit muss damit den zeitlichen Rahmen eines vergleichbaren Hauptberufs deutlich unterschreiten. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit – allerdings bezogen auf das ganze Kj. – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt (R 3.26 Abs. 2 LStR 2015).[1] Dem Grunde nach kommt es auf die tarifvertraglichen (üblichen) Arbeitszeiten im jeweiligen Beruf an. Die Finanzverwaltung geht zur Vereinfachung von einer Höchstgrenze von 14 Wochenstunden aus.[2] Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie nach der Verkehrsanschauung insgesamt einen einheitlichen Hauptberuf darstellen. Die Übernahme einer ehrenamtlichen Schicht durch einen hauptamtlichen Mitarbeiter des Rettungsdienstes ist daher nicht nebenberuflich.[3] Die Berufsausübung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung in Form von Halbtagsarbeit oder Jobsharing ist daher keine nebenberufliche Tätigkeit.

 

Rz. 11

Eine steuerbegünstigte nebenberufliche Tätigkeit liegt ferner dann nicht vor, wenn die Tätigkeit mit zu den Aufgaben des Hauptberufs des Stpfl. gehört und sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls als Bestandteil der Haupttätigkeit erweist, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und unter gleichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt werden (z. B. Unterricht an mehreren Schulen) oder mit der Nebentätigkeit faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflichten aus der Haupttätigkeit erfüllt werden[4] oder die zu den Nebeneinkünften führende Tätigkeit den Hauptberuf voraussetzt, also der Stpfl. in erster Linie wegen seiner Haupttätigkeit zur Nebentätigkeit gelangt.[5] Teil der Haupttätigkeit ist z. B. die Prüfungstätigkeit der Hochschullehrer bei Hochschulprüfungen,[6] die Ausbildungstätigkeit eines Trainingskapitäns der Lufthansa[7] oder die Notarzttätigkeit eines praktizierenden Arztes.[8]

 

Rz. 12

Eine nebenberufliche Tätigkeit kann mithin nur dann vorliegen, wenn sie mit der hauptberuflichen Tätigkeit nicht unmittelbar verbunden ist. Sie muss daher von der hauptberuflichen Tätigkeit abgrenzbar sein und sich deutlich von dieser abheben.[9] Nebenberuflichkeit kann selbst bei dienstrechtlicher Verpflichtung zur Übernahme eines Nebenamts angenommen werden, wenn das Weisungs- und Kontrollrecht des Dienstherrn entfällt. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule den Pflegeschülern dieses Krankenhauses Unterricht erteilt[10] oder wenn eine Justizangestellte die Auszubildenden des Amtsgerichts in Maschinenschreiben und Kurzschrift unterrichtet.[11] Ist die Tätigkeit i. d. S. abgrenzbar, so steht es der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG nicht entgegen, wenn die haupt- und die nebenberufliche Tätigkeit für denselben Arbeitgeber oder für denselben Auftraggeber ausgeübt wird.[12]

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