Rz. 18

§ 3 Nr. 13 S. 2 EStG wurde geändert m. W. v. 1.1.2014.[1] Die Steuerbefreiung gilt gem. § 3 Nr. 13 S. 2 Halbs. 1 EStG hinsichtlich der als Reisekosten gezahlten Vergütung des Verpflegungsmehraufwands nur bis zur Höhe der Pauschbeträge gem. § 9 Abs. 4a EStG.[2] Dadurch wird gewährleistet, dass Zuwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen nur in dem Umfang steuerfrei gezahlt werden dürfen, in dem sie als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abgezogen werden können. Es ist für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung, ob dem Stpfl. durch die Reise überhaupt Aufwendungen entstanden sind. Über die Pauschbeträge hinausgehende Beträge stellen stpfl. Einnahmen dar. Sie sind daneben auch ab dem Zeitpunkt in vollem Umfang stpfl., ab dem die längerfristige berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte mehr als drei Monate andauert (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG).

 

Rz. 19

In Bezug auf gezahltes Trennungsgeld tritt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 S. 2 Halbs. 2 EStG nur insoweit ein, als dadurch die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG und nach § 9 Abs. 4a EStG abziehbaren Aufwendungen nicht überschritten werden. Daraus folgt, dass Fahrtkostenerstattungen im Zusammenhang mit Familienheimfahrten nur einmal wöchentlich und nur in Höhe der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG (§ 9 EStG Rz. 136–151) steuerfrei bleiben. Für die in den Trennungsgeldern enthaltenen Erstattungen von Verpflegungsmehraufwendungen gilt § 9 Abs. 4a EStG (§ 9 EStG Rz. 252g252s). Wird das Trennungsgeld nicht im Zuge einer doppelten Haushaltsführung, sondern bei arbeitstäglicher Rückkehr des Stpfl. an seinen Wohnort gezahlt, so ist es nur insoweit steuerfrei, als damit Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer zeitlich befristeten Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte abgegolten werden (R 3.13 Abs. 4 S. 3 LStR 2015).

[1] G. v. 20.2.2013, BGBl I 2013, 285.
[2] FM Bayern v. 23.12.2013, 24/21/34-P 1700-087-46 705/13: Bekanntmachung betr. steuerlicher Behandlung von Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern aus öffentlichen Kassen.

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